Welche Ziele verfolgt das jugendstrafgesetz?

Zielsetzung. „Die Anwendung des Jugendstrafrechts soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. Dem oder der Jugendlichen soll – in Abweichung vom Erwachsenenstrafrecht – im Hinblick auf die Entwicklung zum Erwachsenen jugendadäquat begegnet werden.

Was ist ein Jugendgerichtshilfebericht?

Er erstellt einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Für Probleme, die zur Straftat führten oder die aus der Straftat entstanden, bietet er Beratung und Hilfe an. Unter anderem wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.

Was ist Jugendhilfe im Strafverfahren?

Die Jugendhilfe im Strafverfahren berät die Möglichkeiten der Wiedergutmachung, bereitet auf anstehende Gerichtsverfahren vor, begleitet während des gesamten Gerichtsverfahrens und steht den Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei den auftretenden Schwierigkeiten durch die entstandene Situation zur Seite.

Was ist das Jugendgericht?

Das Jugendgericht ist das mit den Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden befasste Strafgericht ( § 33 JGG ). Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer.

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Wie setzt sich das Jugendgericht zusammen?

Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern (Art. 7 JStPO). Im Verfahren sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 JStPO). Art. 66 ff.

Welche Jugendgerichte sind für Straftaten zuständig?

Jugendgerichte sind der Strafrichter als Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer. Jugendgerichte können auch zuständig sein, wenn durch Straftaten oder Verfehlungen Erwachsener Kinder bzw. Jugendliche verletzt oder unmittelbar gefährdet werden sowie für Verstöße Erwachsener…

Wann wurde das neue Jugendgerichtsgesetz verabschiedet?

August 1953 wurde auch in der Bundesrepublik Deutschland ein neues Jugendgerichtsgesetz verabschiedet und trat am 1. Oktober 1953 in Kraft. Die Strafmündigkeit wurde auf 14 Jahre angehoben (§ 1 Abs. 3 JGG). Der persönliche Anwendungsbereich unterschied zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden.