Welche Regelungen zum Verbraucherschutz des BGB sind ebenfalls für Bauverträge relevant?

das Widerrufsrecht des Verbrauchers, die 90 \% Regelung bei Abschlagszahlungen, das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das Leistungsänderungs- und Anordnungsrecht des Bestellers einschließlich der Vergütungsanpassung, die Bauhandwerkersicherungshypothek.

Was gehört zum privaten Baurecht?

Das private Baurecht ist Bestandteil des Baurechts in Deutschland neben dem Öffentlichen Baurecht. Es baut auf dem zivilen Recht auf und regelt die Rechtsverhältnisse der am Bau Beteiligten, im Besonderen die Vertragsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Baumaßnahme.

Was ist ein Auftragnehmer?

Auftragnehmer ist ein Unternehmer, der als Bieter den Zuschlag (Auftrag) zur Ausführung der geforderten Bauleistung erhalten hat. Hierbei spricht die VOB auch bereits von einem tatsächlich erfolgten, späteren Vertragsabschluss vom Auftragnehmer. Nimmt der Auftragnehmer einen Bauauftrag an, dann ist er zur mängelfreien Ausführung verpflichtet.

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Wie steht der Auftragnehmer zur Kündigung zu?

Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer dann allerdings die vereinbarte Vergütung zu. Voraussetzung für eine wirksame Kündigung ist aber deren Schriftform (§ 8 Nr. 5 VOB/B).

Warum spricht man von der Freien auftraggeberkündigung?

Man spricht von der „freien Auftraggeberkündigung“. Dies ist in § 649 BGB geregelt. Eine ähnliche Regelung gilt in VOB-Verträgen (§ 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B). Nach § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B steht dem Auftragnehmer dann allerdings die vereinbarte Vergütung zu.

Ist der Verlust durch andere Aufträge auszugleichen?

Wenn der Verlust durch andere Aufträge auszugleichen wäre, dann darf der Unternehmer diese Ersatzaufträge nicht leichtfertig ausschlagen. Zum anderen sind die nach dem Zeitpunkt der freien Kündigung ersparten Aufwendungen abzuziehen (in erster Linie Personal- und Materialkosten).