Was sind verhaltensbedingte Kündigungen?

Als „verhaltensbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstoßen hat und dem Arbeitgeber daher die Fortsetzung des …

Was ist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers. Anders als bei der personenbedingten Kündigung muss das Verhalten dem Arbeitnehmer in dem Sinne vorwerfbar sein, dass er sich hätte anders verhalten können.

Ist eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt?

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann dann gerechtfertigt sein. Wenn der Arbeitnehmer aber schlichtweg nicht besser arbeiten kann, beispielsweise aufgrund mangelnder Fähigkeiten oder Qualifikationen oder einer bestehenden Krankheit oder Behinderung, reicht dies nicht für eine verhaltensbedingte Kündigung. Unter Umständen kann dann aber eine

Wie lange dauert eine verhaltensbedingte Kündigung?

Für die außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung gilt eine Ausschlussfrist von zwei Wochen. Weiterführende Informationen zu diesem Thema “ Fristen und Form einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags “ finden Sie in unserem Ratgeber. Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung rechtens?

LESEN:   Wie viel Benzin darf man einfuhren?

Kann eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden?

Die verhaltensbedingte Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden, zum Beispiel wegen Mobbing. Leisten sich Angestellte und Beschäftigte eine Pflichtverletzung, müssen sie laut Arbeitsrecht mit einer Abmahnung, schlimmstenfalls einer Kündigung rechnen.

Welche Kündigungsfristen gelten bei verhaltensbedingten Kündigungen?

Bei einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gelten zudem die gesetzlichen sowie tariflichen Fristen. Die Kündigungsfristen, die vom Arbeitgeber zu beachten sind, finden sich in § 622 BGB und richten sich maßgeblich nach der Dauer der Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers.