Was muss man bei einer Verschmelzung beachten?

Bei der Verschmelzung wird das Vermögen der übertragenden GmbH als Ganzes (Gesamtrechtsnachfolge) auf eine andere GmbH (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden oder des neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übertragen (§ 2 UmwG).

Ist eine Verschmelzung eine betriebsänderung?

Außer beim Formwechsel gehen zum Zeitpunkt der Eintragung der Unternehmensumwandlung in das Handelsregister auch die betroffenen Arbeitsverhältnisse auf das übernehmende Unternehmen über. Bei Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung findet daher ein Betriebsübergang statt.

Wie wird die Verschmelzung steuerlich behandelt?

Die Verschmelzung wird im Ergebnis steuerlich so behandelt, als ob die Übernehmerin ohne Vermögensübergang an die Stelle der übertragenden Gesellschaft trete. Die Verschmelzung selbst kann steuerneutral (KSt und GewSt) erfolgen; die Besteuerung der stillen Reserven wird in die Zukunft verlagert.

Was ist eine steuerrechtlich definierte Verschmelzung?

Ein anderer Begriff für die steuerrechtlich definierte Verschmelzung ist Fusion. Sie steht für eine Reorganisation von Gesellschaften. Eine Verschmelzung betrifft die Zusammenführung zweier oder mehrerer Rechtsträger. Das Gesellschaftsvermögen geht per Gesetz auf den nächsten Rechtsträger über.

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Was war der Grund für die Verschmelzung?

Ärgernis Nummer 1: Grund für die Verschmelzung war nach eigener Aussage, dass der zu verschmelzende Teilfonds zu klein sei, um für seine Anteilseigner „kosteneffizient gemanagt und verwaltet“ zu werden. Aber: Die Verwaltungskosten des neuen, nun größer gewordenen Fonds sind (prozentual und tatsächlich) höher als die des alten, kleineren Teilfonds.

Was ist eine Verschmelzung von Gesellschaften?

Sie steht für eine Reorganisation von Gesellschaften. Eine Verschmelzung betrifft die Zusammenführung zweier oder mehrerer Rechtsträger. Das Gesellschaftsvermögen geht per Gesetz auf den nächsten Rechtsträger über. Die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers erhalten Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger. 1.