Bis wann muss ein Weg Verwalter die Jahresabrechnung vorlegen?

Sofern weder im Verwaltervertrag noch in der Teilungserklärung eine Frist genannt ist, so muss der Verwalter die Abrechnung grundsätzlich spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode erstellen.

Wer haftet für die Abrechnungsspitze?

Der BGH gibt der WEG Recht. Der Erwerber muss für die Abrechnungsspitze aufkommen. Die Beschlüsse der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnungen 2004 und 2005 begründen, auch soweit die Einzelabrechnungen an den Voreigentümer adressiert sind, eine Zahlungsverpflichtung des neuen Eigentümers.

In welcher Zeit muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden durch eine Hausverwaltung?

Nach §556 BGB (3) muss der Vermieter (oder seine Hausverwaltung) innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum dem Mieter eine Betriebskostenabrechnung zustellen. Wer diese wichtige Frist nicht beachtet, bringt sich mit großer Wahrscheinlich um eine Nachzahlung durch den Mieter.

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Bis wann muss die Jahresabrechnung erstellt sein?

Nach BGH Abrechnung spätestens nach 6 Monaten Die grundsätzliche Abrechnungsperiode bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr, also 01.01. eines Jahres bis zum 31.12., so dass entsprechend die Abrechnung spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres zu erfolgen hat.

Was ist ein Abrechnungssaldo?

Von der Abrechnungsspitze zu unterscheiden: Der Abrechnungssaldo. Der Abrechnungssaldo ist die Differenz zwischen der Abrechnungssumme und den tatsächlich für das Wirtschaftsjahr gezahlten Hausgeldvorschüssen. Diese Differenz kann positiv (Guthaben) oder negativ (Fehlbetrag) ausfallen.

Wer macht die Abrechnung bei Verwalterwechsel?

Kommt es am Jahresende zu einem Verwalterwechsel, so muss nicht der ausgeschiedene, sondern der neue Verwalter die Jahresabrechnung erstellen. Denn die Jahresabrechnungspflicht entsteht erst am 1. Januar des Folgejahres.

Welcher Verwalter muss die Abrechnung erstellen?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 16. Februar 2018, V ZR 89/17 entschieden: Zuständig für die Jahresabrechnung ist immer der Verwalter, der das Amt zu dem Zeitpunkt innehatte, in dem die Pflicht zur Abrechnung entstanden ist.

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