Für wen gilt die Entgeltfortzahlung?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt in Deutschland seit 1994 die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (Arbeitnehmer) sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche …

Wer hat Anspruch auf bezahlte Feiertage?

Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen haben alle Arbeitnehmer (also auch Aushilfskräfte, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende).

Wann muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten?

Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten? Der Arbeitgeber muss dann keine Lohnfortzahlung leisten, wenn der Arbeitnehmer seine Krankheit oder seinen Unfall selbst verschuldet hat, etwa durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ob das zutrifft, entscheidet die Rechtssprechung im Einzelfall.

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Wer hat die Lohnfortzahlung eingeführt?

Das preußische Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch (ADHGB) von 1861 war das erste Gesetz, in dem ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Fall einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung geregelt war.

Wie entsteht der Zahlungsanspruch des Arbeitgebers auf den zu viel gezahlten Arbeitslohn?

Der Zahlungsanspruch des Arbeitgebers auf den zu viel gezahlten Arbeitslohn entsteht im Zeitpunkt der Überzahlung und wird sogleich fällig, § 271 Abs. 1 BGB. auf die Kenntnis des Arbeitgebers vom Rückzahlungsanspruch kommt es nicht an (strittig).

Warum hat der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Lohn erlangt?

Der Arbeitnehmer hat nämlich etwas erlangt, nämlich den zuviel gezahlten Arbeitslohn, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund besteht. Von daher ist es im Normalfall so, dass der Arbeitnehmer den zu viel gezahlten Teil des Lohnes an den Arbeitgeber zurückzahlen muss.

Wann muss der Arbeitgeber den Lohn bezahlen?

Oft stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ab wann der Mitarbeitende Anspruch auf den Lohn hat und bis wann er Zeit hat, diesen auszuzahlen. Gemäss Art. 323 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmenden den Lohn grundsätzlich am Monatsende bezahlen.

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Warum ist die Abmachung von Lohn unzulässig?

Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Zürich im Urteil vom 02.07.2001, ZR 101 (202) Nr. 64 entschieden, dass eine Abmachung, wonach der Lohn erst bezahlt wird, wenn Zahlungen von Kunden eingegangen sind, von Anfang an unzulässig ist.