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Für wen gilt die EU-Erbrechtsverordnung?
Für wen findet die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung? Die Verordnung findet für alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union sowie für sämtliche staatlichen Stellen in allen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung. Eine Ausnahme gilt für Dänemark, Großbritannien und Irland.
Wer braucht ein europäisches Nachlasszeugnis?
Bei Erbschaften mit Auslandsbezug benötigen Erben häufig das Europäische Nachlasszeugnis, um ihre Erbenstellung zum Beispiel gegenüber Gerichten oder Banken nachzuweisen. Dieses ist in der EU-Erbrechtsverordnung geregelt und unterscheidet sich in wichtigen Punkten vom deutschen Erbschein.
Wann gilt die EuErbVO?
Seit dem 17.08.15 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Für alle Erbfälle ab dem 17.08.15 gilt in der Europäischen Union – mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs – die EuErbVO. Die EuErbVO ändert weder nationales Erbrecht noch schafft sie ein einheitliches europäisches Erbrecht.
Was ist die Erbschaftsteuerpflicht des ausländischen Erben?
Erbschaftsteuerpflicht des ausländischen Erben Die kontoführende Bank wird nämlich auch demjenigen ausländischen Erben, der sich ordnungsgemäß durch die Vorlage eines Erbscheins legitimiert, das Kontoguthaben nicht ohne weiteres auszahlen.
Wie wird die Erbschaftsteuer bemessen?
Es wird also nicht der Gesamtwert des Nachlasses besteuert, sondern nur der Anfall beim jeweiligen Erwerber. Auch die Schenkungssteuer wird anhand der Bereicherung des beschenkten Erwerbers bemessen. Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht.
Wie groß sind die Erbschaften mit Auslandsbezug?
Erbschaften mit Auslandsbezug können infolge der Gegebenheiten komplexe Probleme aufwerfen. Die Zahl solcher grenzüberschreitenden Erbfälle wird EU-weit auf jährlich 450.000 Fälle mit einem Vermögen von schätzungsweise mehr als 120 Milliarden € taxiert.
Welche Behörde verwaltet ihre Erbschaft?
Ihre Erbschaft – juristisch auch als „Nachlass“ bezeichnet – wird voraussichtlich von einer Behörde des EU-Landes, in dem Sie zuletzt gelebt haben, verwaltet – in der Regel ein Gericht oder ein Notar. Diese Behörde wird in den meisten Fällen das nationale Erbrecht anwenden.