Für wen gilt die Insolvenzordnung?

Die Insolvenzordnung (InsO) regelt in Deutschland das Insolvenzverfahren, ein spezielles Verfahren der Zwangsvollstreckung, welches dazu dient, die Gläubiger eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gemeinschaftlich und gleichmäßig zu befriedigen (§ 1 InsO). Die Insolvenzordnung trat am 1. Januar 1999 in Kraft.

Welche Forderungen fließen in die Insolvenz?

Grundsätzlich gehören sämtliche beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Besitz des betroffenen Schuldners befinden, zur Insolvenzmasse….Hierzu zählen unter anderem:

  • Immobilien.
  • Grundstücke.
  • Barvermögen.
  • Rechte.

Wer ist nicht Insolvenzfähig?

1 InsO weder die Bundesrepublik Deutschland noch die sechzehn Bundesländer insolvenzfähig. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Körperschaften, Anstalten) werden grundsätzlich als nicht insolvenzfähig eingestuft (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Wer ist Eigentümer der Insolvenzmasse?

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Zur Insolvenzmasse gehört das gesamte Schuldnervermögen (§§ 35, 36 InsO). Erfasst wird das vorhandene Vermögen (Altvermögen), aber auch der Neuerwerb. Die Masse hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (sie ist keine juristische Person); der Schuldner bleibt weiterhin Eigentümer der Vermögensgegenstände.

Wer bekommt die Insolvenzmasse?

Am zahlreichsten sind in der Regel die Insolvenzgläubiger. Laut § 38 der Insolvenzordnung (InsO) gehören dazu alle persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.

Was fällt nicht unter Privatinsolvenz?

Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und Forderungen aus zinslosen Darlehen. 2 – 3 InsO werden Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie Forderungen aus zinslosen Darlehen (Stundung Ihrer Gerichtskosten) ebenso nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Was ist der Begriff Insolvenz?

Der Begriff Insolvenz leitet sich von dem lateinischen Wort solvere (dt. „zahlen“) ab. Er bezeichnet den Zustand eines Unternehmens oder einer Privatperson, ausstehende Zahlungen nicht mehr begleichen zu können, weil die Ausgaben nicht mehr durch die Einnahmen gedeckt werden können.

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Was sind die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren?

Liegen die nötigen Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, erfolgt ein Eröffnungsbeschluss, der öffentlich bekannt gemacht wird (§§ 27, 30 InsO). Sobald das Insolvenzverfahren mit der öffentlichen Bekanntgabe des Gerichts eröffnet wurde, bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter.

Wie ermittelt der Insolvenzverwalter die Schuldenlast des Unternehmens?

Der Insolvenzverwalter ermittelt die exakte Schuldenlast des Unternehmens und die Insolvenzmasse, also das Vermögen, das zur Begleichung der Schulden im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Verfügung steht.

Wann gilt ein Unternehmen als insolvent?

Offiziell gilt ein Unternehmen erst als insolvent, sobald das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Dafür muss laut §16 der Insolvenzverordnung mindestens einer der drei folgenden Eröffnungsgründe zutreffen: Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO): Das Unternehmen ist nicht fähig, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen.