In welcher Reihenfolge müssen die Schutzmaßnahmen gegen Absturz erfolgen?

Bei einer Höhe von 0,2 bis 1,0 m sind Maßnahmen gegen Absturz oberhalb einer angrenzenden Fläche, gegen Abrutschen und entsprechend der Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Bei einer Höhe von 1,0 m sind Maßnahmen nach der Maßnahmenhierarchie erforderlich. Geländer müssen bis 12,0 m Absturzhöhe 1,0 m hoch sein.

Was ist bei Arbeiten in der Höhe zu beachten?

Wichtig ist, dass nur einwandfreie Leitern eingesetzt werden und auf einen festen Stand der Leitern geachtet wird. Sicherer für das Arbeiten in Höhen sind Gerüste. Auf ihnen haben Beschäftigte einen sicheren Stand und eine umlaufende Absturzsicherung (dreiteiliger Seitenschutz).

Was sind die Maßnahmen gegen Absturz auf Baustellen?

Für Verkehrswege auf Baustellen, die nicht in Nummer 5.2 Absatz 2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung genannt sind, sind Maßnahmen gegen Absturz ab einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m erforderlich. Die „übrigen Arbeitsplätze“ und die „übrigen Verkehrswege“ sind also nicht mehr gleich geregelt.

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Was ist eine Absturzgefahr?

Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m. Zu § 9 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ werden keine erläuternden Hinweise gegeben. Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

Was sind Maßnahmen gegen Absturz an Arbeitsplätzen?

An Arbeitsplätzen sind grundsätzlich ab 2,0 m Höhe Maßnahmen gegen Absturz zu treffen. Verkehrswege, freiliegende Treppenläufe, Treppenabsätze und Wandöffnungen müssen bereits ab einer Höhe von 1,0 m gesichert werden.

Ist eine Gefahr des Absturzes zulässig?

Eine Gefahr des Absturzes besteht nicht, wenn Öffnungen bestimmte Abmessungen nicht überschreiten: Bei Wandöffnungen mit einer Breite bis 0,18 m und einer Höhe bis 1,00 m, auf Baustellen ist eine Breite bis 0,30 m zulässig; bei Gerüsten darf der Abstand zwischen Gerüstbelägen und der angrenzenden Wand nicht mehr als 0,30 m betragen.