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Ist Arbeitgeber verpflichtet Reisekosten zu zahlen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer analog §§ 670, 675 BGB diejenigen Reisekosten als Auslagenersatz zu ersetzen, die der Arbeitnehmer bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeit gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Wer hat Anspruch auf verpflegungspauschale?
Der Pauschbetrag für den Verpflegungsmehraufwand lässt sich dann geltend machen, wenn ein Arbeitnehmer ohne Übernachtung mehr als acht Stunden außer Haus ist. Das heißt, er hält sich in dieser Zeit weder in seiner Wohnung noch an seiner Haupttätigungsstätte auf.
In welchem Zeitraum müssen Reisekosten erstattet werden?
Eine gut formulierte Reiserichtlinie ist für ein transparentes Kostenmanagement unerlässlich – dazu gehört die Vorgabe eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen Reisekosten abgerechnet sein müssen. Eine Frist von sechs Monaten ist in den meisten Unternehmen üblich und empfehlenswert.
Kann der Arbeitgeber die Fahrtkosten verweigern?
Der Arbeitgeber darf die Erstattung im Nachhinein nicht verweigern, wenn er im Vorfeld die Kostenübernahme nicht ausgeschlossen hat. Die Erstattung der Fahrtkosten können Sie bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.
Kann der Arbeitgeber eine Fahrtkostenerstattung verlangen?
Wenn der Arbeitgeber vor Anreise keine Bemerkung zur Übernahme von Fahrtkosten macht, kann der Bewerber eine Fahrtkostenerstattung verlangen. Der Arbeitgeber darf die Erstattung im Nachhinein nicht verweigern, wenn er im Vorfeld die Kostenübernahme nicht ausgeschlossen hat.
Welche Aufwendungen erstattet der Arbeitgeber auf Geschäftsreisen?
In den allermeisten Fällen erstattet aber der Arbeitgeber die Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen entstehen.
Wie kann der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand zurückzahlen?
Es handelt sich um eine festgelegte Zahl, die der Arbeitgeber entweder zurückerstattet oder die der Arbeitnehmer von der Steuer absetzen darf. Hier gibt es Informationen dazu, ob der Chef Verpflegungsmehraufwand zahlen muss. Rechtlich gesehen ist es so, dass der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand nicht zurückzahlen muss.