Ist Balkon Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

Auch ohne entsprechende ausdrückliche Zuordnung zum Sondereigentum gehört der Balkon schlicht zur entsprechenden Wohnung. Die konstruktiven Teile des Balkons sind zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Was ist zwingend Gemeinschaftseigentum?

Zwingend zum Gemeinschaftseigentum zählen beispielsweise tragende Wände, das Dach, Haus- und Wohnungstüren, die Fassade, die Fenster und Ähnliches. Dies gilt auch für bestimmte Teile, die für den gemeinschaftlichen Gebrauch vorgesehen sind, beispielsweise die Zentralheizung, den Aufzug oder den Hausflur.

Ist ein Balkon Sondereigentum?

Balkone regelmäßig zum Sondereigentum erklärt. Wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 5 WEG gehören jedoch die konstruktiven Bestandteile eines Balkons nicht zum Sondereigentum (Bodenplatte, Isolierschicht, Balkonbrüstung). einem Fliesenbelag des Balkons, entstehen, trennen.

Wer entscheidet über Gemeinschaftseigentum?

Grundsätzlich ist in der Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt, dass die einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden Stimmen über bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums entscheidet.

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Was ist die Abrechnungspflicht?

Die Abrechnungspflicht umfasst sowohl die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnung. Grundlage der Einzelabrechnungen ist eine ordnungsgemäße Gesamtabrechnung. Das Folgende bezieht sich daher im Wesentlichen auf die Gesamtabrechnung.

Wie beschließen Wohnungseigentümer über die Einnahmen und Ausgaben?

Nach Ablauf des Kalenderjahres beschließen die Wohnungseigentümer über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. 2Zu diesem Zweck hat der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan (Jahresabrechnung) aufzustellen, die darüber hinaus die Einnahmen und Ausgaben enthält.

Was ist die Jahresabrechnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Jahresabrechnung ist ein überaus wichtiges Dokument im Rahmen der Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Warum sollte eine Eigentümergemeinschaft auf die Rechnungsprüfung verzichten?

Eine Eigentümergemeinschaft sollte auf die Rechnungsprüfung nicht verzichten. Auf der Eigentümerversammlung haben Sie die Möglichkeit, dem Verwalter und / oder dem Verwaltungsbeirat Fragen rund um die Jahresabrechnung zu stellen. Kein seriöser Verwalter würde versuchen, nachvollziehbare Fragen zu unterdrücken oder diesen auszuweichen.