Ist der Arbeitgeber beitragsfrei in der Rentenversicherung?

Ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in Altersvollrente in der Rentenversicherung beitragsfrei. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil jedoch auch dann bezahlen. Dessen Höhe bestimmt sich nach dem Beitrag, der zu zahlen wäre, wenn eine Rentenversicherungspflicht bestehen würde. Dies gilt für die Zeit seit dem 01.01.2017.

Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung?

Der Arbeitnehmer zahlt in bestimmten Fällen einen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Dieser beträgt derzeit 3,6 \% vom Bruttolohn. Der Wert ergibt sich aus der Differenz des geltenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung (derzeit 18,6 \%) zum pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung für geringfügige Arbeitsverhältnisse (15 \%).

Warum muss der Arbeitgeber seinen Anteil zur Rentenversicherung bezahlen?

Der Arbeitgeber muss in jedem Fall seinen pauschalen Anteil zur Rentenversicherung bezahlen. Bei Altersvollrentnern wirkt sich der Arbeitgeberanteil nur dann rentensteigernd aus, wenn sie selbst ebenfalls freiwillig Arbeitnehmerbeiträge leisten.

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Welche Optionsmöglichkeiten gibt es zur Rentenversicherung?

Optionsmöglichkeiten zur Rentenversicherung je nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Hat der geringfügig beschäftigte Rentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss er grundsätzlich eigene Rentenversicherungsbeiträge leisten. Er kann sich von der Rentenversicherungspflicht jedoch befreien lassen.

Welche Besonderheiten ergeben sich bei der Beschäftigung von Rentnern?

Sozialversicherungspflicht bei der Beschäftigung von Rentnern. März 2019 – Bei der Beschäftigung von Rentnern ergeben sich im Hinblick auf die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einige Besonderheiten.

Ist die Krankenversicherung der Rentner freiwillig versichert?

Wechselnd privat- und pflichtversichert -> Krankenversicherung der Rentner bei 90\% Pflichtversicherung in der zweiten Hälfte Berufsleben, 7,3\% auf die Rente auf Antrag, es kann auch nur eine freiwillig gesetzliche Versicherung in Betracht kommen,