Ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Personalakte zu führen?

Genauso wie die Form ist auch der Inhalt der Personalakte (ausgenommen für Beamte) nicht gesetzlich vorgeschrieben. Der Arbeitgeber bestimmt selbst, welche Dokumente und Einträge in die Akte aufgenommen werden. Wichtig ist jedoch, dass nur Daten aufgenommen werden, die für das Arbeitsverhältnis relevant sind.

Welche Bedeutung hat die Personalakte im Unternehmen?

Die Personalakte gibt Aufschluss über den dienstlichen Werdegang des Mitarbeiters und zwar möglichst vollständig, wahrheitsgemäß und sorgfältig. In Zeiten der digitalen Transformation haben sich Unternehmen längst von der Personalakte im verstaubten Aktenschrank verabschiedet.

Wer darf in die Personalakte einsehen?

Der Blick in das Betriebsverfassungsgesetz zeigt, dass gemäß § 83 BetrVG jeder Arbeitnehmer das Recht hat, die Personalakte – ohne Angaben von Gründen – jederzeit einsehen zu dürfen. Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten also grundsätzlich die Einsichtnahme in die eigene Personalakte gewähren.

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Wer darf Personaldaten einsehen?

Die Personalakte ist gemäß Datenschutz vertraulich zu behandeln. Sie muss ausreichend vor unbefugter Einsichtnahme gesichert sein (gemäß § 9 BDSG). Nur Personen, die in der Personalverwaltung arbeiten oder mit Personalangelegenheite betraut sind, dürfen die Akte einsehen.

Warum werden Personalakten geführt?

Personalakten sind eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen; sie sollen ein möglichst vollständiges, wahrheitsgemäßes und sorgfältiges Bild über diese Verhältnisse geben.

Was darf der Arbeitnehmer in der Personalakte verlangen?

Hierdurch soll sichergestellt sein, dass ein möglichst objektives Bild in der Personalakte besteht. Er darf daher auch Gegendarstellungen in die Personalakte legen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer das Recht, die Berichtigung falscher Darstellungen und unrichtiger Sachverhalte zu verlangen.

Ist der Arbeitgeber befugt die Personalakte vorher zu bearbeiten?

Der Arbeitgeber ist nicht befugt, die Personalakte vorher zu bearbeiten. Er darf auch keine Schriftstücke oder Unterlagen entfernen. Dem Arbeitnehmer ist es erlaubt, sich Notizen oder Anmerkungen zu seiner Personalakte zu machen oder auch Abschriften zu machen.

Was darf ein Arbeitgeber in der Personalakte aufbewahren?

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Ein Arbeitgeber darf diesbezüglichen Schriftverkehr grundsätzlich in der Personalakte aufbewahren, da die entsprechenden Fakten u.a. für eine etwaige krankheitsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zukünftig von Bedeutung sein könnten.

Wie sollte man eine Personalakte führen?

Grundsätzlich sollte jeder gewissenhafte Arbeitgeber über jeden einzelnen Beschäftigten eine Personalakte führen. Der Arbeitnehmer hingegen ist in der Regel daran interessiert, dass keine auf seine Person bezogenen nachteiligen oder ungünstigen Tatsachen/Behauptungen in der Personalakte enthalten sind.

Wie komme ich an meine Personalakte?

Dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einsicht ist seine Personalakte hat, ergibt sich aus der Regelung von § 83 BetrVG. Er muss hierzu bei seinem Arbeitgeber die Einsicht in seine Personalakte beantragen. Normalerweise ist hierfür die Personalabteilung zuständig.

Wo wird die Personalakte geführt?

Über jede*n Bedienstete*n wird bei der Bezirksregierung eine Personalakte geführt. In der Personalakte sind alle Vorgänge über die dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Beamten*innen enthalten. Die Führung geheimer Personalakten ist unzulässig.

Was befindet sich in einer Personalakte?

Welche Unterlagen befinden sich in einer Personalakte? Häufig weist die Personalakte folgenden Inhalt auf: Bewerbungsunterlagen, Personalfragebögen, den Arbeitsvertrag, Urlaubsanträge, Abmahnungen sowie die Kündigung.

Wer hat das Recht in die Personalakte zu bekommen?

Das Signalwort ist hier: “von sich aus”. Jeder Arbeitnehmer hat nämlich das Recht, Einsicht in die Personalakte zu bekommen.

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Was ist das Einsichtsrecht in die Personalakte?

Recht: Einsichtsrecht in die Personalakte. Dies ist auch gesetzlich festgelegt, und zwar in § 83 Abs. 1 S. 1 BetrVG: Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Und obwohl das Einsichtsrecht im Betriebsverfassungsgesetz verankert ist, gilt es auch für Betriebe, die keinen Betriebsrat haben.

Warum haben Mitarbeiter das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte?

Mitarbeiter haben das Recht, Einsicht in ihre eigene Personalakte zu nehmen! Das Einsichtsrecht ergibt sich zum einen daraus, dass die Akte den Arbeitnehmer persönlich betrifft, zum anderen daraus, dass ein Arbeitnehmer zum Teil seine Rechte nicht durchsetzen könnte, wenn er keinen Einblick in die Personalakte hätte.

Was ist das Recht der Personalakte zu kopieren?

Recht: Kopieren der Personalakte erlaubt. Ein Arbeitnehmer hat auch das Recht, sich einzelne Blätter oder auch die ganze Akte zu kopieren. Dies hat folgenden Hintergrund: Ein Arbeitnehmer könnte bei seiner Einsichtnahme in die Personalakte entdecken, dass er möglicherweise falsch beurteilt oder falsch eingruppiert wurde.