Ist die Erstattung höher als die Beitragsforderung?

Ist die Erstattung höher als die Beitragsforderung, verbleibt die restliche Erstattung als Guthaben auf dem Beitragskonto. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, wird das Guthaben automatisch mit der nächsten Beitragsfälligkeit verrechnet. Sie sind Selbstzahler und wünschen eine nachträgliche Erstattung?

Welche Form der Erstattung übernehmen Sie?

Sie wählen selbst die Form der Erstattung aus: Überweisung, Verrechnung oder Gutschrift. Bei der Erstattung übernehmen wird den Zahlweg, den Sie bei der Übermittlung des Antrags ausgewählt haben. Weist Ihr Beitragskonto Zahlungsrückstände auf, rechnen wir den bewilligten Erstattungsbetrag zuerst mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen auf.

Welche Leistungen werden durch das Erstattungsverfahren erstattet?

Durch das Erstattungsverfahren U1 werden Leistungen erstattet, die der Arbeitgeber nach dem Gesetz an arbeitsunfähig erkrankte Arbeiternehmer/-innen und Auszubildende zu erbringen hat. Grundlage für die Berechnung der Erstattung bildet stets das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

LESEN:   Wie verandern sich Kurse von Anleihen bei steigenden Zinsen?

Wie übermitteln sie die Erstattungsanträge bei uns?

Als Arbeitgeber übermitteln Sie die Erstattungsanträge per Datenübertragung über Ihr Abrechnungsprogramm oder maschinell erstellte Ausfüllhilfe sv.net. Damit die Daten bei uns ankommen, müssen Sie die Einzugsstellennummer/Betriebsnummer angeben. Die Betriebsnummer für das allgemeine Antragsverfahren und für Minijobs lautet: 980 0000 6.

Wie ist die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall?

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1) Erstattungsfähig ist das vom Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (Lohnfortzahlung bei Krankheit) weitergezahlte Entgelt. Bei der Erstattung ist also vom Bruttoarbeitsentgelt auszugehen. Für die Erstattung von Sachbezügen sind die steuerrechtlichen bzw.

Ist das elektronische Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber Pflicht?

Ab 01.01.2011 ist das elektronische Erstattungsverfahren für die Arbeitgeber Pflicht (§ 2 Abs. 3 AAG). Es orientiert sich dabei am DEÜV-Meldeverfahren.