Ist die Instandhaltungsrücklage Pflicht?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Ansparung einer Instandhaltungsrücklage besteht nicht. Ob und in welcher Höhe eine Instandhaltungsrücklage gebildet wird, bleibt daher an sich den Wohnungseigentümern überlassen.

Ist ein rücklagenkonto Pflicht?

Die Gelder der Instandhaltungsrücklage müssen auf einem gesonderten Rücklagenkonto angelegt sein, dass zugleich die Liquidität der Wohnungseigentümergemeinschaft sicherstellt.

Was ist eine angemessene Rücklage?

Eine Instandhaltungsrücklage von jährlich 2,50 Euro pro Quadratmeter genügt ordnungsgemäßer Verwaltung nicht. Angemessen ist eine Rücklage in einer Höhe, die ein verständiger und vorausschauender Eigentümer zurücklegen würde. Bei mindestens 22 Jahren ist ein Betrag von 9,00 Euro pro Quadratmeter und Jahr anzusetzen.

Was ist mit der Übergabe einer Wohnung vereinbart?

Mit der Übergabe der Wohnung wird in der Regel auch der Übergang von Kosten, Nutzen und Lasten vereinbart. Als Eigentümer einer Wohnung hat man neben Rechten auch viele Verpflichtungen. Das gilt auch, wenn man die Wohnung verkauft hat und gar nicht mehr Besitzer der Wohnung ist bis zur Änderung des Grundbucheintrages.

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Welche Rechte hat man als Eigentümer einer Wohnung?

Als Eigentümer einer Wohnung hat man neben Rechten auch viele Verpflichtungen. Das gilt auch, wenn man die Wohnung verkauft hat und gar nicht mehr Besitzer der Wohnung ist bis zur Änderung des Grundbucheintrages. Daher wird dazu immer im Kaufvertrag eine entsprechende Regelung getroffen.

Welche Grundausrüstung ist in der eigenen Wohnung zu empfehlen?

Generell ist die folgende Checkliste zur Grundausrüstung in der ersten eigenen Wohnung zu empfehlen: Nicht vergessen werden sollten zudem Reinigungsmittel, Staubsauger, Bügelbrett und Bügeleisen, Wäschekorb und -ständer. Eine sinnvolle Investition ist auch eine eigene Waschmaschine.

Wie kann man die Übergabe der Wohnung erteilen?

Gegenüber Dritten hat die Übergabe der Wohnung zunächst keine Wirkung. Für dieses Zwischenstadium, in dem der Verkäufer noch Eigentümer (Eintragung im Grundbuch) und der Käufer bereits Besitzer der Wohnung (Übergabe der Wohnung) ist, sollte man entsprechende Vollmachten erteilen.