Ist die steuerliche Behandlung der Dividende wichtig?

Die steuerliche Behandlung der Dividende ist wichtig, um die wahre Rendite für den Aktionär zu bestimmen. Zwar ist es schön, wenn eine Aktie eine stolze Dividendenrendite aufweist. Aber es wäre noch schöner, wenn diese Rendite auch auf dem Konto ankäme.

Warum geht es bei der Besteuerung der Dividenden?

Da es sich bei dieser Transaktion um Einkünfte handelt, müssen diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden. Bei der Besteuerung der Dividenden geht es also nicht um eine Besteuerung auf Unternehmensebene, sondern auf der Ebene der natürlichen Person.

Wann muss man Steuern auf die Dividenden zahlen?

Langfristanleger müssen bereits dann Steuern auf die Dividenden zahlen, wenn die Ausschüttungen der Kapitalreserven die eigenen Anschaffungskosten für die Wertpapiere im Depot rechnerisch aufgezehrt haben. Biallo-Tipp: Den Tag, an dem Steuern fällig werden, bestimmen Aktionäre selbst.

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Wie lange hätte man bei der „steuerfreien“ Dividende ein Steueraufkommen gehabt?

Nach den kolportierten zehn Jahren Haltedauer hätte man bei der „steuerfreien“ Dividende zusätzlich einmalig ein Steueraufkommen in Höhe von 1750 € (25 \% auf 7000 Dividendeneinnahmen) gehabt.

Was sind die Dividenden aus deutschen Aktien?

Dividenden aus deutschen Aktien unterliegen einem Steuersatz von 26,375\%. 5,5\% Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Das bedeutet 25\% * 1,055 = 26,375\%. Die ersten 801 € an Dividenden können über einen Freistellungsauftrag steuerfrei eingenommen werden.

Was fällt auf die verbleibende Kapitalertragsteuer an?

Auf die verbleibenden 85\% der Dividende fällt an: 25\% Kapitalertragssteuer (auch hier ist der Freistellungsauftrag möglich) Von der so errechneten Kapitalertragsteuer wird die Quellensteuer aus 1. wieder abgezogen. Nur die Differenz wird belastet. 5,5\% Solidaritätszuschlag auf die nach Abzug verbleibende Kapitalertragsteuer.

Was ist die Abgeltungswirkung für Dividenden nach EStG?

Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 5 Satz 1 EStG) für Dividenden nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG, da allein für Kapitalerträge von beschränkt Steuerpflichtigen keine Veranlagung durchgeführt wird.

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