Ist eine doppelte Begünstigung von Steuerpflichtigen erforderlich?

Entsprechend dem Regelungszweck des § 3c EStG, eine doppelte Begünstigung von Steuerpflichtigen durch die steuerliche Freistellung von Bezügen einerseits und den Abzug von Werbungskosten andererseits zu vermeiden, setzt die Anwendung des § 3c Abs. 1 EStG voraus, dass Bezüge und Aufwendungen konkret einander zuzuordnen sind.

Wie ist die Besteuerung der Erträge eines Unternehmens zu berücksichtigen?

Die Besteuerung der Erträge eines Unternehmens auf Ebene der Gesellschaft und auf Ebene deren Gesellschafter ist im Rahmen der objektivierten Unternehmensbewertung ein komplexes Thema. Steuern der Gesellschaft und der Gesellschafter sind in nahezu jedem Fall zu berücksichtigen, diesbezüglich gibt es keinen Zweifel.

Warum muss der Steuerpflichtige diese Einnahmen angeben?

Deshalb muss der Steuerpflichtige diese Einnahmen auch in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Einnahmen zwar steuerfrei bleiben, dass sich jedoch der persönliche Steuersatz auf die übrigen Einkünfte entsprechend erhöht.

Wie sind die Zinsaufwendungen in der Gesellschaft steuerlich abzugsfähig?

Demgemäß sind zunächst die Zinsaufwendungen (die Vergütungen für Fremdkapital der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern) bis zur Höhe der Zinserträge, also der Erträge des Unternehmens aus Kapitalforderungen, innerhalb eines Wirtschaftsjahres unbeschränkt als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig.

LESEN:   Warum musst du nur noch Geld verwalten?

Was ist steuerfrei im engeren Sinne?

Als steuerfrei im engeren Sinne bezeichnet man diejenigen Einnahmen, die ihrer Art nach unter eine der 7 Einkunftsarten fallen, die aber vom Gesetzgeber ausdrücklich für steuerfrei erklärt worden sind. Steuerbefreiungsvorschriften finden sich in §§ 3, 3b EStG.

Welche Leistungen zählen zu den steuerfreien Einnahmen?

Zu den steuerfreien Einnahmen zählen z. B. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen,