Ist eine E-Mail-Werbung verboten?

Unerwünschte E-Mail-Werbung ist verboten. Bereits jede einzelne E-Mail, jedes Mailing oder auch jede Newsletter-Ausgabe, deren Versendung ohne die Einwilligung des Empfängers erfolgt, kann zu einer teuren Abmahnung führen.

Ist die Zusendung einer Werbe-E-Mail schon unzulässig?

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Zusendung einer einzigen Werbe-E-Mail an ein Unternehmen – ohne die vorherige Einwilligung – schon unzulässig sein kann.

Ist der Versand von E-Mails und Newslettern gefährlich?

Gefährlicher Spam: Um die E-Mail-Adresse zu melden und andere Verbraucher zu schützen, braucht es meist nur wenige Klicks. Der Versand von werbenden E-Mails und Newslettern ist gemäß § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ( UWG) in der Regel nur gestattet, wenn das Einverständnis des Verbrauchers vorliegt oder eine Geschäftsbeziehung besteht.

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Ist eine E-Mail unmittelbar an den Empfänger zugestellt?

Allerdings wird eine E-Mail nicht unmittelbar an den PC des Empfängers zugestellt, sondern dieser muss sie sich aus seinem Postfach beim Provider herunterladen. Dieses vor allem zeit- und bisweilen kostenaufwändige Sortieren der eingegangenen Mails ist grundsätzlich als unzumutbare Belästigung des Empfängers anzusehen und daher wettbewerbswidrig.

Warum schreiben sie nicht per E-Mail an?

Schreiben Sie auch niemanden per E-Mail an, um nachzufragen, ob zukünftig Informationen erwünscht sind. Verboten ist auch das sog. Opt-Out-Verfahren, bei dem jemand solange einen Newsletter erhält, bis er sich aus dem Verteiler austrägt. Auch das Kaufen oder Mieten von Adressendateien ist problematisch.

Wie beurteilt der Gesetzgeber E-Mails?

Der Gesetzgeber beurteilt E-Mail-Werbung anders, als „normale“ Werbebriefe, die per Post an die Empfänger gelangen. E-Mails bergen ein größeres Belästigungspotential. Sie verursachen kaum Kosten und können massenweise versendet werden. Die Versendung von E-Mails unterliegt daher besonderen, gesetzlichen Beschränkungen.

Ist E-Mail-Werbung zulässig?

Nach § 7 Abs. 3 UWG ist E-Mail-Werbung dann zulässig, wenn der Versender die E-Mailadresse von dem Empfänger selbst im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat. Beispiele: Bestellung in einem Onlineshop, Übergeben einer Visitenkarte mit der E-Mailadresse;