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Ist eine Familienstiftung gemeinnützig?
Neben gemeinnützigen Stiftungen gibt es aber auch noch Stiftungen, die nicht mit einem sozialen Engagement in Verbindung stehen. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Familienstiftung. Sie verfolgt einen privaten, wirtschaftlichen Zweck und verstößt damit gegen die Gemeinnützigkeit nach § 51 der Abgabenordnung.
Was gibt es für Stiftungen?
Stiftungsarten im Überblick
- Gemeinnützige Stiftung – Familienstiftung – Unternehmensstiftung.
- Kirchliche Stiftung – weltliche Stiftung.
- Private Stiftung – Stiftung des öffentlichen Rechts.
- Rechtsfähige Stiftung – Treuhandstiftung.
- Bürgerstiftung.
- Ertragsstiftung – Verbrauchsstiftung.
- Deutsche Stiftung – ausländische Stiftung.
Warum darf ein gemeinnütziger Verein kein Geld verdienen?
Dies bedeutet aber nicht, dass ein gemeinnütziger Verein kein Geld verdienen darf, sondern nur, dass der Hauptzweck des Vereins nicht darin bestehen darf, Vermögen zu bilden. Während ein „herkömmlicher” Verein als wirtschaftlich gilt, gilt der gemeinnützige Verein häufig als „nicht-wirtschaftlich”.
Wie geht es mit der Gemeinnützigkeit einher?
Für Vereine gehen mit der Gemeinnützigkeit erhebliche Vorteile einher – insb. in steuerlicher Hinsicht. Aber ist sie ebenfalls an verschiedene Auflagen gebunden, welche der Verein und seine Satzung erfüllen muss. Der Vorstand sollte daher gut informiert sein, wenn die Gemeinnützigkeit angestrebt werden soll.
Was hat die Gemeinnützigkeit ihres Vereins zu tun?
Die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins hat nichts mit der Eintragung ins Vereinsregister zu tun, sondern vielmehr mit einer Steuerbegünstigung: Gewisse Einnahmen des Vereins bleiben körperschaft- und gewerbesteuerfrei und für bestimmte Leistungen gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 \%.
Was ist eine gemeinnützige Satzung?
Gemeinnützigkeit. Dabei muss der Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein oder der Stiftung tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen. Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig anerkennt, wird im § 52 der Abgabenordnung (AO) formuliert.