Ist negatives Anfangsvermögen zu indexieren?

Indexierung des negativen Anfangsvermögens. § 1374 Abs. 3 BGB n.F. führt ein negatives Anfangsvermögen (AV) ein und erhöht damit die Ausgleichsforderung des berechtigten Ehegatten. Voraussetzung: Die Verbindlichkeit muss am Stichtag bereits entstanden sein.

Welche Schulden werden beim Zugewinnausgleich berücksichtigt?

Zunächst sind vom Endvermögen alle bestehenden Verbindlichkeiten, das heißt alle Schulden, abzuziehen (vgl. § 1374 Abs. 3 BGB). Bei der Scheidung hat die Ehefrau ein Endvermögen von 15.000 € (Zugewinn von 5.000 €), der Ehemann hat -1.000 € Schulden (negativer Zugewinn von -1.000 €).

Wird auch negativer Zugewinn ausgeglichen?

Konsequenterweise werden die Verluste der Ehegatten bei jeweils negativem Endvermögen nicht zwischen ihnen aufgeteilt. Auch wenn ein Ehegatte einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss er bei negativem Endvermögen keinen Ausgleich leisten.

Was gehört zum geistigen Eigentum?

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Als geistiges Eigentum zählt vor allem das Patent, und die Schöpfung eines urheberrechtlichen Werkes. Aber auch das Recht am eigenen Bild, sowie die Namensrecht fallen unter anderem unter dem Begriff. Gerade beim geistigen Eigentum kommt oft die Frage auf, wie wird dies eigentlich geschützt.

Was ist der Wert des geistigen Eigentums?

Der Wert des geistigen Eigentums drückt sich in den wertvollen Schutzrechten aus. Dies ist umso wichtiger als die Grenzlinien des geistigen Eigentums viel vager und schwammiger sein können, als die klar umrissenen Begrenzungen der Dinge.

Was ist das gemeinschaftliche Eigentum?

Beim gemeinschaftlichen Eigentum gibt es zwei verschiedene Arten, das Miteigentum und das Gesamteigentum. Miteigentum. Beim Miteigentum steht jedem Miteigentümer ein Bruchteil am Grundstück zu, welches äusserlich nicht geteilt ist.

Welche Personen sind Gesamteigentümer eines Grundstückes?

Mehrere Personen, die auf Grund einer Gesetzesvorschrift oder eines Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden sind ( Art. 222 ff., 336 ff. und 602 ZGB; Art. 530 ff., 552 ff. und 594 ff. OR ), sind Gesamteigentümer eines Grundstückes ( Art. 652 ZGB ). Sie können nur alle gemeinsam darüber verfügen ( Art. 653 Abs. 2 ZGB ).

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