Ist Rauchen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt?

Rauchen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Es gilt jedoch das Gebot: Raucher müssen Rücksicht auf ihre Nachbarn nehmen. Wie weit diese Rücksichtnahme gehen muss, auch ohne dass durch das Rauchen ein Sachschaden entsteht oder der Nachbar eine Rauch­vergiftung erleidet, geben unterschiedliche Gerichtsurteile vor.

Kann ich in einer Nichtraucher-Ferienwohnung auf dem Balkon Rauchen?

Gelangt nicht mehr ausreichend Sauerstoff in den Organismus, sind Benommenheit, Übelkeit oder Bewusstlosigkeit mögliche Folgen. Daher sollten Sie besser unter freiem Himmel, also beispielsweise auf Balkon oder Terrasse, Shisha rauchen. Darf ich in einer Nichtraucher-Ferienwohnung auf dem Balkon rauchen?

Ist Rauchen erlaubt in gemieteten Wohnungen?

In einem Beschluss aus dem Jahr 1999 stellte sich das Amtsgericht Bonn ebenfalls auf die Seite der Raucher (Az. 6 C 510/98). Rauchen in gemieteten Wohnungen ist erlaubt. Da der Balkon zur Wohnung gehört, darf auch hier gequalmt werden. Das gleiche gilt, wenn am offenen Fenster geraucht wird.

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Ist ein rücksichtsloses Rauchen untersagt?

Ein Freifahrtsschein zum rücksichtslosen rauchen ist das jedoch nicht. Gemäss dem Art. 257f Absatz 2 OR sind Mieterinnen und Mieter dazu verpflichtet, auf ihre Nachbarn und Hausbewohner beim Rauchen Rücksicht zu nehmen. Eine übermässige Belästigung durch das Rauchen auf dem Balkon ist untersagt.

Ist Rauch verboten auf dem Balkon?

Wenn Sie auf den Balkon gehen, um dort eine Zigarette zu rauchen, kann Sie daran niemand hindern. Es ist nicht verboten, solange Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen nehmen. Belästigen Sie durch den Rauch beispielsweise permanent Ihre Nachbarn, weil der Rauch herüberzieht, dann kann es sein, dass der Rauch als Beeinträchtigung gesehen wird.

Ist das Rauchen in der Wohnung erlaubt?

Und: Zigarettenqualm muss über die Fenster weggelüftet werden, nicht ins Treppenhaus. Da der Balkon mit zur Wohnung gehört, ist auch hier das Rauchen erlaubt, entschieden zuvor die Amtsgerichte Bonn (Az.: 6 C 510/98) und Wennigsen (Az.: 9 C 156/01).