Kann Apotheke Pille danach verweigern?

Gibt ein Apotheker ein Arzneimittel aus religiösen Gründen nicht ab, verstößt er damit nicht automatisch gegen das Berufsrecht – zumindest nicht in dem Fall, dass es in zumutbarer Distanz andere Apotheken gibt, die die Abgabe nicht verweigern.

Wann darf man eine Rezeptur nicht anfertigen?

Untersagt ist dem Apotheker nicht nur die Abgabe, sondern auch die Herstellung eines Rezepturarzneimittels, wenn eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum enthält, unleserlich ist oder sich „sonstige Bedenken“ ergeben (§ 7 Abs. 1 Satz 4 ApBetrO).

Wann Aut idem Kreuz?

„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Das heißt, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes wirkstoffgleiches, rabattiertes oder preisgünstiges Arzneimittel austauschen darf.

Ist der Apotheker frei von Rezepturarzneimitteln?

Hingegen ist der Apotheker bei der Wahl der Ausgangsstoffe, die keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können, frei (§ 7 Abs. 1 Satz 3 ApBetrO). Untersagt ist dem Apotheker nicht nur die Abgabe, sondern auch die Herstellung eines Rezepturarzneimittels,…

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Warum darf der Apotheker das Arzneimittel nicht abgeben?

Deshalb gilt selbst dann, wenn der Arzt auf der Herstellung der Rezeptur besteht, für den Apotheker das Herstellungsverbot. Zusätzlich darf er das Arzneimittel gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO nicht abgeben.

Wie ist das Apothekengesetz verankert?

In § 1 Apothekengesetz (ApoG) ist der öffentliche Auftrag der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln verankert. Er richtet sich an die Apotheke als Einrichtung.

Ist die Verweigerung bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel nicht akzeptiert?

Die Verweigerung der Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus religiös oder weltanschaulich motivierten Gewissensgründen wird von Patientinnen und Patienten nicht akzeptiert und führt zu Beschwerden bei der Kammer. Diese hat das Verhalten der Apothekerin oder des Apothekers berufsrechtlich zu prüfen.