Kann Arbeitgeber Corona Bonus zurückfordern?
Die besonderen Leistungen von wichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Corona-Krise sollen laut Bundesregierung entsprechend gewürdigt werden. Nicht wenige Arbeitnehmende haben einen freiwillig gezahlten steuerfreien Corona-Bonus erhalten.
Kann man einen Bonus einklagen?
Mit der Stufenklage kann der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, der seinen Bonus oder seine Prämie einfordert, so reagieren, wie die Situation es erfordert. Dazu wird ein genau bezifferter Leistungsantrag auf Auszahlung der Prämie gestellt.
Wer bekommt Coronaprämie?
Alle Beschäftigten in der Altenpflege, die im relevanten Zeitraum und Umfang im Jahr 2020 hauptsächlich in der direkten Pflege und Betreuung arbeiten, können den Betrag von bis zu 1.500 Euro erhalten. Die Beschäftigten in Berlin, Niedersachsen und Thüringen erhalten bislang bis zu 1.000 Euro.
Wie kann der Arbeitgeber einen Bonus zukommen lassen?
Eine weitere Möglichkeit, seinen Mitarbeitern einen Bonus zukommen zu lassen, bietet sich mit Gutscheinen oder Zuschüssen. Hierbei überlässt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Warenrabatt, Tank- und Essensgutscheine oder bezuschusst die Mitgliedschaft in einem Fitnessclub.
Ist der Bonus an Angestellten gezahlt?
Wenn dieser festlegt, dass – etwa aus finanziellen Gründen – kein Bonus an Angestellte gezahlt wird, müssen sich diese mit der Situation abfinden oder gute Argumente finden, um den Chef doch noch umzustimmen. Allerdings kann unter bestimmten Umständen durchaus ein Anspruch auf die Bonuszahlung entstehen, auf die Mitarbeiter sich berufen können.
Kann der Bonus zurückgefordert werden?
Kann der Bonus zurückgefordert werden, müssen in der Regel Pfändungsfreigrenzen beachtet werden. Eine komplette Verrechnung mit dem laufenden Gehalt scheidet daher aus. Anders liegt es nur, wenn die Bonuszahlung nach der Vereinbarung als Lohnvorauszahlung gilt und die Verrechnung von etwaigen Rückforderungsansprüchen zuvor vereinbart wurde.
Welche Betriebsvereinbarungen gelten für Bonuszahlungen?
Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend, so dass auch hierdurch ein Anspruch des Arbeitnehmers begründet wird, § 77 Abs. 4 BetrVG. Für Bonus- und Sonderzahlungen gibt es keine gesetzliche Grundlage, die den Arbeitgeber verpflichten könnte.