Kann der Arbeitgeber einen Test verlangen obwohl man geimpft ist?

Eine gesetzliche Impfpflicht gegen Sars-CoV-2 gibt es nicht, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen. Die Corona-Impfverordnung regelt ausschließlich ein Recht auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Das gilt auch für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann eine solche Impfung bisher nicht verlangen.

Sollen sich geimpfte testen lassen?

Bei hohem Infektionsgeschehen gelten jedoch auch für geimpfte und genesene Personen Einschränkungen. So müssen bei der sogenannten 2G-Plus-Regel auch Geimpfte und Genesene einen gültigen negativen Test vorlegen. Für Personen mit Auffrischimpfung (Booster-Impfung) entfällt die zusätzliche Testpflicht bei 2G-Plus.

Ist der Arbeitnehmer verpflichtet zur Lohnrückzahlung?

Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer zur Lohnrückzahlung verpflichtet ist und es fahrlässig unterlassen hat, seinen Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber nachzukommen und dadurch die Lohnüberzahlung herbeiführt. 2. Ist die Rückzahlungsverpflichtung in brutto oder netto auszugleichen?

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Ist der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nicht gegeben?

Der Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers ist nach herrschender Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die finanzielle Leistung nicht im guten Glauben erhalten hat. Gutgläubigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer bei objektiver Beurteilung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen haben musste.

Was sind die gesetzlichen Rücklagen in der Bilanz?

Gesetzliche Rücklagen. Für Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) schreibt der § 150 Abs. 1 AktG an, dass eine gesetzliche Rücklage in der Bilanz zu bilden ist, die bestimmte Anforderungen erfüllen muss: In diese Rücklage sind jedes Jahr 5 \% des Jahresüberschusses einzustellen,

Ist eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung geregelt?

Sofern keine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung im Arbeitsvertrag geregelt wurde, kann sich ein Entgeltrückzahlungsanspruch aus § 812 BGB, der sogenannten ungerechtfertigten Bereicherung, ergeben. Danach gilt der Grundsatz: „Was der Arbeitnehmer ohne Rechtsgrund erhalten hat, muss er an den Arbeitgeber auch zurückerstatten.“

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