Kann der Arbeitgeber unbezahlte Überstunden verlangen?
Unbezahlte Überstunden darf der Arbeitgeber normalerweise nur dann anordnen, soweit dies durch Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag ausdrücklich vorgesehen ist. Eine solche Abgeltungsklausel lautet etwa: „Durch die zu zahlende Bruttovergütung ist etwaig notwendig werdende Über- und Mehrarbeit abgegolten“.
Was tun wenn der Chef die Überstunden nicht bezahlt?
Wenn der Arbeitsvertrag nicht vorschreibt, wie Überstunden abgegolten werden, müssen Sie als Arbeitgeber laut § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dennoch für einen Überstundenausgleich sorgen. Sie müssen den Arbeitnehmer also für seine Extra-Leistung kompensieren oder ihn die Mehrarbeit abfeiern lassen.
Ist die Veröffentlichung der Geburtstage gesetzlich zulässig?
Für die Veröffentlichung der Geburtstage müssen die Datenschutz-Bestimmungen eingehalten werden. Das heißt, dass eine Einwilligung der Mitarbeiter notwendig ist. Die entsprechende gesetzliche Grundlage finden Sie hier. Datenschutz: Die Veröffentlichung von Geburtstagen kann dem Betriebsklima zuträglich sein
Was ist das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen. Was Arbeitnehmern oft fehlt, ist das Wissen über die eigenen Rechte und Regelungen.
Wie kann eine Geburtstagsliste verfügbar gemacht werden?
Datenschutz: Eine Geburtstagsliste kann im Intranet verfügbar gemacht werden. Mitarbeiter und Betroffene haben weitreichende Rechte, wenn es etwa um die Geburtstagsliste geht. Die DSGVO beschreibt in Art. 15 genau, welche Bestimmungsrechte für personenbezogene Informationen gelten.
Wie regelt das Arbeitsrecht die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber?
Das Arbeitsrecht setzt die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, es enthält zahlreiche Pflichten für beide Seiten, regelt aber ebenso die gegenseitigen Verpflichtungen.