Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden?

Kann die Vermögensteilung schon vor der Scheidung verlangt werden? Grundsätzlich nicht. Dennoch sollten Sie in der Zeit zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrages besonders vorsichtig sein. Es kommt vor, das Ehegatten in dieser Zeit Sparguthaben, Bausparverträge oder Lebensversicherungen aufteilen.

Welche Konsequenzen ergeben sich bei einer Trennung und einer Scheidung?

Je nachdem ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen. Eine allgemeine gesetzliche Regelung gibt es nicht, was mit dem Haus oder der Eigentumswohnung bei einer Trennung und Scheidung geschieht. In einem gerichtlichen Scheidungsverfahren wird nicht über das gemeinsame Haus oder die Eigentumswohnung entschieden.

Was ist die Eigenverantwortung nach der Scheidung?

Der Gesetzgeber stellt die Eigenverantwortung nach der Scheidung in den Vordergrund. Spätestens ab dem Zeitpunkt Ihrer Scheidung sind Sie verpflichtet, für Ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen (§ 1569 BGB). Von dieser Regel erlaubt das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen.

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Wie lange dauert der Scheidungstermin bei Gericht?

Da stellt sich natürlich die Frage nach dem Ablauf der Scheidung. Hierbei kommt es darauf an, ob es sich um eine einvernehmliche Scheidung oder eine streitige Scheidung handelt. Bei ersterer kann der Scheidungstermin bei Gericht schon nach wenigen Minuten erledigt sein.

Was ist Verfahrenswert der Scheidung bei Vermögen?

Kurz erklärt: Verfahrenswert Scheidung bei Vermögen. Nach den Voraussetzungen gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert der Scheidung aus den Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten zu bestimmen. Neben dem Einkommen ist daher auch vorhandenes Vermögen im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung durch das Gericht zu berücksichtigen.

Wie behandelt das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung?

Gemeint ist damit immer die Frage, wie das Vermögen der Ehegatten bei einer Scheidung behandelt wird. Gesetzlich geregelt ist diese Frage in den Paragrafen 1363 bis 1563 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Das Gesetz kennt nur 3 Möglichkeiten, wie mit dem Vermögen umzugehen ist. Sie werden als Güterstände bezeichnet.

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Wie ist vorhandenes Vermögen bei einer einvernehmlichen Scheidung zu berücksichtigen?

Grundsätzlich ist auch vorhandenes Vermögen bei einer einvernehmlichen Scheidung nach den gesetzlichen Vorgaben beim Verfahrenswert zu berücksichtigen. In § 43 FamGKG heißt es (Hervorhebungen durch uns):