Kann ein Haus ein Vermächtnis sein?

Ein Vermächtnis können zum Beispiel Geldbeträge oder Wertpapiere, ein Haus, ein lebenslanges Nutzungsrecht einer Wohnung, die Zinseinnahmen aus einem Miethaus oder eine Rente sein. Somit unterscheidet ein Vermächtnis sich hinsichtlich der Art des Nachlasses nicht grundsätzlich von einem Erbe.

Wie wird Vermächtnisnehmer Eigentümer?

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Eigentümer, er kann nur das Vermachte von den Erben verlangen (§ 2174 BGB). Dazu braucht er keinen Erbschein. Er haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen und muss sich nicht mit anderen Erben auseinandersetzen.

Wie fordere ich ein Vermächtnis ein?

Hat ein Erblasser Sie mit einem Vermächtnis bedacht, können Sie dieses bei den Erben einfordern. Dafür reicht es, eine formlose Einforderung an die Beschwerten zu senden. Weigern sich die Erben, Ihnen das Vermächtnis zu übertragen, können Sie sich rechtliche Hilfe suchen.

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Was begründet die Zuwendung durch Vermächtnis?

Die Zuwendung durch Vermächtnis begründet vielmehr mit dem Erbfall allein ein Forderungsrecht, da der vermachte Gegenstand nicht dinglich übergeht. Es verschafft dem Bedachten also nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber dem Beschwerten.

Kann das Vermächtnis als synonym verwendet werden?

Umgangssprachlich kann das Vermächtnis dabei zum einen Synonym sein für den Nachlass selbst oder aber für eine letztwillige Verfügung durch den Erblasser – in einem Testament oder Erbvertrag. Im Erbrecht jedoch ist die Wortbedeutung enger gefasst.

Was sind die Begriffe Eigentümer und Eigentum?

Oftmals werden die Begriffe Besitz und Eigentum in der Praxis gleichgestellt oder verwechselt. In dem juristischen Bereich sind beide Begriffe jedoch strikt voneinander zu trennen. Ein Besitzer ist eine Person, die grundsätzlich die tatsächliche Sachherrschaft besitzt. Ein Eigentümer hat hingegen die rechtliche Sachherrschaft.

Ist ein Vermächtnisnehmer auch pflichtteilsberechtigt?

Aber: Ist ein Vermächtnisnehmer auch Pflichtteilsberechtigter, so muss er sich entscheiden – entweder er schlägt das Vermächtnis aus und kann den Pflichtteil geltend machen oder aber er nimmt das Vermächtnis an, kann den Pflichtteil aber nicht mehr erhalten, sofern das Vermachte diesen bereits ausgleicht (§ 2307 BGB).

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