Kann ein Minderjähriger eine Lebensversicherung abschließen?

Verträge mit Minderjährigen sind wirksam, wenn diese mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – in der Regel die Eltern – geschlossen worden sind und das Vertragsverhältnis einschließlich der Prämienzahlung nicht länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit fortdauern soll.

Kann ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschließen?

Will ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschließen, bedarf es stets der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), da der Lebensversicherungsvertrag aufgrund der Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist; erforderlich ist regelmäßig die Einwilligung beider Elternteile (vgl. § 1629 Abs.

Was ist für einen Minderjährigen als Versicherungsnehmer erforderlich?

Minderjähriger als Versicherungsnehmer erforderlich ist regelmäßig die Einwilligung beider Elternteile (vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1BGB). Wurde die Einwilligung nicht erteilt, ist der Vertrag zunächst schwebend unwirksam bis zur Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. den Versicherungsnehmer nach Eintritt der Volljährigkeit.

Wie endet das Vertragsende einer Lebensversicherung?

Bei Vertragsende einer Lebensversicherung endet deren vertraglich festgelegte Laufzeit. Bei kapitalbildenden Lebensversicherungen erfolgt zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung der Ablaufleistung, also der vereinbarten Versicherungssumme.

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Kann der Minderjährige ein Lebensjahr vollendet haben?

Lebensjahr vollendet hat, auch ohne ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (in der Regel Eltern) einen Vertrag abschließen darf, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.