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Kann ein Verein pleite gehen?
Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Verein voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zu erfüllen (§18 Abs. 2 InsO) Überschuldung: Ein Verein gilt ebenfalls als insolvent, wenn dieser sich überschuldet hat.
Kann ein Verein Schulden machen?
Der eingetragene Verein ist rechtsfähig. Daraus folgt, dass weder die Mitglieder noch der Vorstand für Verbindlichkeiten des Vereins persönlich haften; für Ver- bindlichkeiten haftet das Vereinsvermö- gen. Als juristische Person nimmt der Ver- ein am Rechtsverkehr durch seine Organe teil.
Wer haftet bei einem gemeinnützigen Verein?
Jeder eingetragene Verein haftet für alle Handlungen im Verhältnis gegenüber Dritten, die seine Organe in Ausübung ihrer Vereinsgeschäfte tätigen (Repräsentantenhaftung). Der eingetragene Verein als rechtsfähige juristische Person handelt durch den Vorstand oder durch andere aufgrund Vereinssatzung berufene Vertreter.
Was ist der Tatbestand des Bankrotts?
§ 283 im Strafgesetzbuch definiert den Tatbestand des Bankrott und gibt die mögliche Bestrafung an. Dementsprechend wird ein Schuldner mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft, wenn er überschuldet ist oder ihm eine Zahlungsunfähigkeit droht und er
Was ist mit dem Bankrott gemeint?
Während die Insolvenz in Deutschland angemeldet wird und ein Insolvenzverfahren einleitet, ist mit dem Bankrott eine Straftat gemeint, die im Rahmen der Insolvenz begangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Rede von Bankrottstraftaten bzw. von Insolvenzstraftaten.
Wie werden die Vorstandsmitglieder gewählt?
Laut § 27 BGB werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt, sofern die Vereinssatzung es nicht anders vorsieht. In der Satzung kann festgelegt werden, dass auch der Vorstand selbst nur neue Vorstandsmitglieder ernennen darf.
Was sind die Regelungen für den Rücktritt der Vorstandsmitglieder?
Das Gesetz sieht keine Regelungen über den Rücktritt der Vorstandsmitglieder vor. Sie hängen daher von den Bestimmungen in der Satzung und von den Umständen ab. Handelt es sich bei dem Posten um ein Ehrenamt, darf das Mitglied jederzeit zurücktreten und muss dafür keine Gründe anführen.