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Kann ich abrisskosten von der Steuer absetzen?
Wird ein Gebäude ganz oder teilweise abgerissen, können Abbruchkosten entstehen. Diese Kosten sind im Jahr des Abbruchs als Betriebsausgaben (Betriebsvermögen) oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Privatvermögen) abzugsfähig.
Wann sind abbruchkosten Werbungskosten?
Abbruchkosten für ein Gebäude, das zur Einkunftserzielung genutzt worden ist, sind ebenso wie Abschreibungen Werbungskosten. Durch den Abbruch wird dargetan, dass das Gebäude wirtschaftlich verbraucht ist; Restwert und Abbruchkosten führen daher als letzter Akt der Einkunftserzielung zu Werbungskosten.
Was gehört zu den abbruchkosten?
Wird ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abgerissen oder zurückgebaut, entstehen Abbruchkosten. Dazu gehören die unmittelbaren Abbrucharbeiten, aber auch die Kosten für die getrennte Sammlung von Bauabfällen, deren Entsorgung, Recycling und Abtransport etc.
Was sind die Abrisskosten in der Steuer zu behandeln?
Bei einer Nutzung im Sinne von Vermietung und Verpachtung vor dem Abriss sind die Abrisskosten in der Steuer als Werbungskosten zu behandeln. Anders sieht die Situation bei einer eigenbetrieblichen Nutzung aus, wenn man das Gebäude als Gewerbeimmobilie – etwa als Lager für das eigene Unternehmen nutzt.
Welche Gründe führen zu der Absetzbarkeit der Abbruchkosten in der Steuer?
Alle drei genannten Gründe führen dazu, dass Immobilienbesitzer die Abbruchkosten in der Steuer ansetzen können. Offensichtlich ist deren Absetzbarkeit aber nur in den beiden letzten Fällen. Bei einer Nutzung im Sinne von Vermietung und Verpachtung vor dem Abriss sind die Abrisskosten in der Steuer als Werbungskosten zu behandeln.
Ist die Absetzbarkeit der Abrisskosten zu behandeln?
Offensichtlich ist deren Absetzbarkeit aber nur in den beiden letzten Fällen. Bei einer Nutzung im Sinne von Vermietung und Verpachtung vor dem Abriss sind die Abrisskosten in der Steuer als Werbungskosten zu behandeln.
Was ist die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten?
Für die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten müssen vier Fälle unterschieden werden: Das selbst errichtete Gebäude wird abgebrochen. Der Restbuchwert des Gebäudes und die Abbruchkosten sind sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Gebäude wird ohne Abbruchabsicht erworben.