Kann ich mir eine Risikolebensversicherung auszahlen lassen?

Eine Risikolebensversicherung wird nur bei Tod der versicherten Person ausgezahlt. Eine Auszahlung bei Kündigung oder bei Vertragsende der Risikolebensversicherung erfolgt nicht. Tritt der Leistungsfall ein, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme in der Regel innerhalb weniger Wochen.

Wie hoch ist die Auszahlung einer Risikolebensversicherung?

Auszahlung Risikolebensversicherung Auszahlungshöhe: Bei Abschluss eines Risikolebensversicherungsvertrages können Sie wählen: Entweder entspricht die Auszahlungssumme einfach der vereinbarten garantierten Versicherungssumme. Alternativ kann die Summe durch die nicht garantierte Überschussbeteiligung erhöht werden.

Wie wichtig ist die Festlegung der Versicherungssumme?

Achten Sie bei der Festlegung der Versicherungssumme darauf, dass sie dem Wert der versicherten Sache entspricht. Nur dann ist voller Versicherungs- schutz gewährleistet. Ist die Versicherungssumme zu niedrig, liegt Unter- versicherung vor.

Wie unterbreitet der Versicherer ein unverbindliches Angebot?

Der Versicherer unterbreitet schriftlich ein unverbindliches Angebot Der Interessent unterschreibt den Versicherungsantrag Der Versicherer übersendet innerhalb einiger Wochen den Versicherungsschein samt Zahlungsaufforderung für den Erstbeitrag

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Ist die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache fest gelegt?

Wird die Versicherungssumme über dem Wert der versicherten Sache fest- gelegt, liegt Überversicherung vor. Da dem Versicherungsnehmer auf Grund des Bereicherungsverbotes aus einem versicherten Schaden kein Gewinn erwachsen soll, erfolgt eine Ersatzleistung nur bis zum Wert der versicherten Sache.

Wie verzichtet der Versicherungsnehmer auf Informationen nach Vertragsschluss?

Das Versicherungsvertragsgesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass der Versicherungsnehmer auf die Aushändigung der Informationen verzichtet. Dieser Verzicht bezieht sich ausschließlich auf die Zeit vor dem Vertragsschluss und bewirkt automatisch, dass der Versicherer die Informationen unverzüglich nach dem Vertragsschluss nachreichen muss.