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Kann man ein Sparbuch für eine andere Person anlegen?
Allein die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen einer anderen Person berechtige diese nicht. Entscheidend sei vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank der Kontoinhaber werden sollte. Wesentliches Indiz ist, wer das Sparbuch besitzt. Verwiesen wird dabei vom Gericht auf § 808 BGB.
Wer ist Besitzer eines Sparbuches?
Wer also Kontoinhaber ist, dem gehört auch das Sparbuch. Es ist nicht umgekehrt, wie bei Wertpapieren. Bei Wertpapieren gilt umgekehrt zum Sparbuch: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Wer Eigentümer eines Wertpapiers ist, ist also auch zwingend Inhaber der durch das Wertpapier verbrieften Forderung.
Was ist der Pflichtteil für Kinder und Enkel?
Der Pflichtteil für Kinder & Enkel. Sogar für den Fall, dass der Erblasser Kinder oder Enkel enterbt hat, steht ihnen unter gewissen Umständen der Pflichtteil zu. Dies ist in Deutschland von Gesetzeswegen her vorgesehen. Der Hintergrund ist, dass Erblasser auch nach ihrem Tod noch Fürsorgepflichten für nahe Angehörige haben.
Was steht bei der Geldanlage für Kinder oder Enkel im Vordergrund?
Sicherheit steht bei der Geldanlage für Kinder oder Enkel meist im Vordergrund. Ein Banksparplan ist daher oft das naheliegende, zumal schon mit sehr kleinen Beträgen, etwa zehn Euro monatlich, regelmäßig gespart werden kann. Die Verzinsung ist allerdings variabel und derzeit extrem niedrig.
Welche Vorteile gibt es bei der Geldanlage für Enkel?
Steuerliche Vorteile bei der Geldanlage für Enkel. Deutschlandweit gilt der Pauschbetrag von 801 € für Sparer. Zudem haben die Großeltern die Möglichkeit, für das Kind eine Nichtveranlagungsbescheinigung zu beantragen.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Pflegschaft eines Enkelkindes?
Rechtliche Voraussetzungen für die Pflegschaft eines Enkelkindes. Großeltern dürfen grundsätzlich die Pflegschaft für ihre Enkelkinder übernehmen. Gemäß § 44/1 Nr. 3 SGB VIII benötigen Großeltern dabei keine Pflegeerlaubnis. Das Jugendamt lehnt aber leider oft noch Anträge auf finanzielle Unterstützung ab, wenngleich dies mit einem Urteil vom 1.