Kann man nach der Probezeit einfach gekündigt werden?

Kann die Kündigung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen? Ja, beide Parteien können nach der Probezeit das Arbeitsverhältnis beenden. Die Fristen für die Kündigung sind dabei unabhängig davon, wer gekündigt hat.

Was sind Kündigungsgründe nach der Probezeit?

Kündigung nach Ablauf der Probezeit Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Kündigung fristlos erfolgen. Wichtige Kündigungsgründe können dabei sein: wiederholtes unentschuldigtes Fehlen oder Verlassen des Arbeitsplatzes. wiederholtes Fehlen im Berufsschulunterricht.

Was sind Kündigungsgründe in der Probezeit?

Während der Probezeit kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen kündigen, da in der Probezeit der gesetzliche Kündigungsschutz noch nicht greift. Das heißt, dass die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden kann. Die Kündigungsfrist steigt mit der Zugehörigkeit zu einem Betrieb.

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Wann muss der Arbeitgeber seine Kündigung begründen?

Der Arbeitgeber muss seine Kündigung nicht begründen. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis auf­ge­löst sein soll (also der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses) und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen werden muss.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kündigung in der Kündigungserklärung darzulegen?

Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Kündigungsgrund nicht angeben muss. Es gibt hiervon einige Ausnahmen (wie z. B. nach § 22 Abs.3 BBiG – Berufungsbildungsgesetz; § 9 III 2 MuSchG). Der Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet die Gründe für die Kündigung in der Kündigungserklärung darzulegen.

Was unterliegt der Arbeitgeberkündigung?

Die Arbeitgeberkündigung unterliegt keinen besonderen Inhalts- oder Formvorschriften. Es muss aber der Wille des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden zu wollen, eindeutig erkennbar sein.

Ist der Arbeitgeber grundsätzlich für eine ordentliche Kündigung zuständig?

Richtig ist, dass der Arbeitgeber grundsätzlich für eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund braucht. Auch wenn er diesen nicht in der Kündigungserklärung angeben muss, so muss doch ein Grund vorhanden sein. Allerdings geht dies nur dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

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