Kann man neue Schulden in der Privatinsolvenz zurückzahlen?

Neue Schulden in der Privatinsolvenz können auch strafbar sein. Wenn Sie diese im Insolvenzverfahren nicht zurückzahlen können, dies auch wissen und in Kauf nehmen, begehen Sie unter Umständen einen Eingehungsbetrug.

Wie endet das Insolvenzverfahren für Privatpersonen?

Für Privatpersonen endet das Insolvenzverfahren normalerweise mit der Restschuldbefreiung. Ein Unternehmen hingegen kann saniert oder liquidiert werden. Lassen Sie sich beraten! Ein Anwalt sagt Ihnen ganz genau, ob sich eine Insolvenz für Sie lohnt, welche Kosten auf Sie zukommen und ob Sie die Wohlverhaltensphase verkürzen können.

Ist die Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden?

Wenn die Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, so sind die Schulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Die Schulden müssen also bezahlt werden. Ein Problem könnte vorliegen, wenn Sie die neuen Schulden gemacht haben und dabei wussten,…

Kann man in der Insolvenz neue Schulden anhäuften?

Wer in der Insolvenz neue Schulden anhäuft, obwohl er weiß, dass er diese nicht bezahlen kann, macht sich unter Umständen wegen eines Eingehungsbetrugs strafbar. Beruhen die neuen Verbindlichkeiten auf unangemessenen Ausgaben oder einer Vermögensverschwendung, können die Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen.

LESEN:   Was ist ex Tag bei Aktien?

Was gilt für die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren?

Wer im Insolvenzverfahren neue Schulden macht, muss diese vollumfänglich bezahlen. Die Restschuldbefreiung gilt demnach nicht für neue Schulden, die während der Insolvenz gemacht werden.

Ist eine Insolvenz möglich?

Eine Insolvenz kommt daher auch bei einer Schuldenhöhe von 10.000 Euro definitiv in Betracht und ist vermutlich sogar empfehlenswert, wenn nicht in absehbarer Zeit ein erhöhtes Einkommen zu erwarten ist. Gerne können Sie bei unserer Kanzlei eine kostenlose Erstberatung vereinbaren, hier erläutern wir Ihnen alles zum Ablauf der Entschuldung.