Kann man Wartungskosten auf Mieter umlegen?

Die Kosten für die Wartung einer Gastherme, einer Etagenheizung, eines Boilers oder anderen Heizungsanlagen können laut der Betriebskostenverordnung grundsätzlich als Betriebskosten eingestuft werden. Dementsprechend sind diese Kosten umlagefähig und können vom Vermieter jährlich auf die Mieter umgelegt werden.

Wer trägt die Kosten für heizungswartung?

Wartungskosten für die Heizungsanlage dürfen grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden, vorausgesetzt, dies wurde im Mietvertrag wirksam mit der Umlage der Betriebskosten vereinbart. Reparaturen an der Heizung muss der Vermieter hingegen selbst tragen.

Wer ist für die Beauftragung der Wartung einer Heizung verantwortlich?

Steht einfach im Mietvertrag eine Formularklausel zur Übertragung der Thermenwartung, (Heizungswartung), so ist diese unwirksam. Die Unwirksamkeit führt dazu, dass zunächst der Vermieter die Kosten der Wartung tragen muss und auch die Beauftragung der Wartung ist dann die Aufgabe des Vermieters.

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Wer trägt Kosten für Thermenwartung?

Die Kosten für eine Thermenwartung bzw. für die Wartung der Etagenheizung oder der Warmwassergeräte können als Betriebskosten auf die Mieter der Wohnung abgewälzt werden. Voraussetzung – so der Deutsche Mieterbund (DMB) – ist, dass Mieter und Vermieter eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen haben.

Wer ist für die Reparaturen an der Wohnung zuständig?

Das bedeutet: „Der Vermieter ist für alle Reparaturen an der Wohnung und an dem Gebäude sowie an dem mit ihr vermieteten Zubehör zuständig“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Wer hinterher die Kosten trägt, hängt aber davon ab, wie die Schäden entstanden sind.

Was bedeutet „Wartung“?

* „Wartung“ bedeutet in diesem Zusammenhang die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit, also z.B. die Reinigung, das Schmieren beweglicher Teile, der Austausch poröser Dichtungen. Dies jedoch nur soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder um die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung handelt.

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Ist die allumfassende Übertragung der Verantwortung auf den Mieter problematisch?

Die allumfassende Übertragung der Verantwortung für das Objekt auf den Mieter ist jedoch problematisch. Beispiel: Die Klausel …“Die Instandhaltung/Instandsetzung des gesamten Objekts einschließlich der Schönheitsreparaturen obliegt dem Mieter“ ist unwirksam (OLG Köln ZMR 1994, 158).

Wie hoch ist die Klausel für Kleinreparaturen?

Ein Betrag zwischen 75 und 100 Euro gilt als angemessen. Die Klausel muss zudem eine Begrenzung für alle Kleinreparaturen eines Jahres ausweisen – maximal 150 bis 200 Euro oder sechs Prozent der Jahresbruttomiete oder acht Prozent der Jahresnettomiete.