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Kann man Weiterbildungskosten von der Steuer absetzen?
Ob Lehrgang oder Abendkurs, die Kosten für eine Fortbildung können Sie komplett von der Steuer absetzen. Das gleiche gilt für eine Weiterbildung. Im Steuerrecht ist eine berufliche Fort- oder Weiterbildung jede Bildungsmaßnahme, die Sie als Arbeitnehmer nach Ihrer abgeschlossenen Ausbildung in Anspruch nehmen.
Was kann man bei einer Weiterbildung alles absetzen?
Diese Fortbildungskosten können von der Steuer abgesetzt werden
- Gebühren rund um die Fortbildung (Lehrgangsgebühren, Teilnehmergebühren, Zulassungsgebühren, Prüfungsgebühren, Studiengebühren)
- Kosten für Arbeitsmaterialien (Fachliteratur, Schreibwaren, Berufskleidung)
- Kosten zur Informationsbeschaffung.
Was zählt unter fortbildungskosten?
Typische Fortbildungskosten sind zum Beispiel: Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand (bei einer Abwesenheit von über acht Stunden) und Übernachtungskosten.
Welche fortbildungskosten kann man absetzen?
Ist die Fortbildungskosten steuerpflichtig?
Andernfalls führen vom Arbeitgeber übernommene Fortbildungskosten zu einer Bereicherung des Mitarbeiters und gehören grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Oftmals handelt es sich in diesen Fällen nicht um „Fortbildungsmaßnahmen“ im engeren Sinne.
Wie können Kinder bis zur Einschulung steuerfrei gezahlt werden?
Da Kinder bis zur tatsächlichen Einschulung als nicht schulpflichtig gelten, erübrigen sich die vorstehenden Prüfkriterien aufgrund dieser weiteren Vereinfachungsregelung. In Ländern mit „späten Sommerferien“ können die Kindergartenzuschüsse somit bis zum Tag der Einschulung steuerfrei gezahlt werden.
Sind Kinder in einem Betriebskindergarten steuerfrei?
Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt sind steuerfrei.
Ist die Betreuung eines Kindes steuerfrei?
Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, können nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden. Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie ebenfalls nicht steuerfrei.