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Kann Urlaubsgeld bei Kündigung zurückgefordert werden?
Nur Urlaubsgeld kann bei Kündigung anteilig oder vollständig zurückgefordert werden. Bei einer Kündigung sind anteilige Rückforderungen nur dann möglich, wenn es sich um eine freiwillige Gratifikation gehandelt hat. Genaue Richtlinien dazu hat das Bundesarbeitsgericht BAG (aufgestellt).
Kann man zu viel gewährten Urlaub zurückfordern?
Das Urlaubsentgelt für die zu viel gewährten 22 Urlaubstage kann nicht zurückgefordert werden. Der Beschäftigte muss sich jedoch den zu viel genommenen Urlaub in einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis anrechnen lassen.
Wann muss Arbeitgeber Urlaubsgeld zahlen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung von Urlaubsgeld besteht nicht. Das bedeutet: Ein Anspruch des Mitarbeiters auf Urlaubsgeld besteht nur dann, wenn er besonders vereinbart wurde. Dies kann im Einzelvertrag mit dem Arbeitnehmer oder in kollektivvertraglichen Regelungen festgelegt werden.
Ist Urlaubsgeld bei Kündigung zurückgezahlt?
Ob Urlaubsgeld bei Kündigung zurückgezahlt werden muss, ist auch von den Klauseln im Arbeitsvertrag abhängig. Arbeitgeber können sich auf diese berufen, wenn Sie im Falle einer Kündigung gezahlte Urlaubsgelder zurückfordern.
Wie kann ein Urlaubsgeld zurückverlangt werden?
Im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, also der Lohnfortzahlung während Ihres Urlaubs, kann das Urlaubsgeld vom Arbeitgeber bei einer Kündigung unter Umständen zurückverlangt werden. Dazu muss jedoch eine Rückzahlungsklausel im Vertrag festgelegt sein. Haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld?
Ist der Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld fällig?
Der Anspruch auf anteiliges Urlaubsgeld bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber kann weiterhin fällig sein. Es besteht allerdings nicht nur ein Urlaubsgeldanspruch nach einer Kündigung, sondern auch im Todesfall kann ein Anspruch auf das Urlaubsgeld geltend gemacht werden, sofern dies zuvor noch nicht geschehen ist.
Was ist der rechtliche Anspruch auf Urlaubsgeld?
Rechtlicher Anspruch auf Urlaubsgeld: Bei einer Kündigung ist entscheidend, ob dieser vorliegt. Eines steht fest: Urlaubsgeld muss bei einer Kündigung in keinem Fall an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden, wenn ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung besteht und die sogenannten Anspruchszahlungen erfüllt worden sind.