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Können Eltern von den Kindern Erben?
Max Braeuer: Eltern sind die nächsten Angehörigen eines Verstorbenen, wenn dieser selbst keine Kinder hinterlassen hat. Die Eltern erben also von ihrem verstorbenen Kind alles. Das Erbe verteilt sich auf beide Eltern. Jeder Elternteil bekommt also die Hälfte dessen, was den Eltern zufällt.
Kann ein Kind alles Erben?
Darf man seine Kinder enterben? Jeder Erblasser hat nach deutschem Erbrecht grundsätzlich die Befugnis, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Er kann selbst bestimmen, wer in welcher Höhe Teile vom Nachlass erhalten soll. Es ist also ohne Einschränkung möglich, auch die eigenen Kinder zu enterben.
Können Kinder unterschiedlich viel Erben?
selbstverständlich kann der Erblasser seine Kinder als Erben in unterschiedlicher Höhe im Testament bedenken. Der Erblasser kann sein Vermögen so verteilen, wie er es für richtig hält. Die geringer bedachten Kinder können aber möglicherweise ihren Pflichtteil fordern.
Was sind die Eltern des Erblassers?
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen. Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen, also Tanten, Onkel, Basen und Vettern des Erblassers. Erben vierter Ordnung wären die Urgroßeltern.
Was ist das Erbrecht der verwandten?
Erbrecht der Verwandten – Erbrecht nach Ordnungen Das Gesetz teilt den Grad der Verwandtschaft der möglichen Erben in sogenannte Ordnungen ein. Erben erster Ordnung sind die Kinder des Erblassers, seine Enkel und Urenkel. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers mitsamt deren Verwandten, also die Geschwister, Nichten und Neffen.
Wie ist die Erbfolge im deutschen Erbrecht geregelt?
Nach der gesetzlichen Erbfolge im deutschen Erbrecht des BGB erben zunächst einmal die Kinder und Ehegatten eines Erblassers. Für den Fall, dass derartige Erben jedoch nicht vorhanden sind, können auch Geschwister und die Eltern eines Erblassers erbberechtigt sein.
Was ist die Erbquote und die Höhe der Erbschaft?
Erbquote und Höhe der Erbschaft richtet sich in diesem Fall nach den vom Erblasser aufgestellten Bestimmungen in dem Testament oder Erbvertrag. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen, da kein Testament vorhanden ist, kommen, soweit vorhanden, immer die Kinder des Erben als so genannte gesetzliche Erben erster Ordnung zum Zug.