Sind Auflagen Nebenbestimmungen?

Auflage und Auflagenvorbehalt sind nach ganz h.M. selbständige Verwaltungsakte, die auch eigenständige Sachregelungen treffen. Gleichwohl handelt es sich um Nebenbestimmungen, da sie auf den Haupt-VA Bezug nehmen und von dessen Bestand abhängen. Dies verdeutlich Nr. 4: „verbunden werden mit“.

Welche Arten von Nebenbestimmungen werden unterschieden?

Arten. Fünf typische Nebenbestimmungen zählt § 36 Absatz 2 VwVfG auf: die Befristung, die Bedingung, den Widerrufsvorbehalt, die Auflage und den Auflagenvorbehalt. Weitere Arten von Nebenbestimmungen können sich aus Spezialgesetzen ergeben.

Was sind gesetzliche Auflagen?

Die Auflage ist in der Dogmatik des deutschen Verwaltungsrechts eine selbständige Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (VA), mit der dem Begünstigten des VA ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage ist in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG legaldefiniert.

Was sind Auflagen Baugenehmigung?

Eine Auflage ist grundsätzlich ein selbständiger Verwaltungsakt der Baubehörde, so dass die Auflage unabhängig von der Baugenehmigung angefochten werden kann. Mit Erteilung der Baugenehmigung stellt die Behörde fest, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

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Können Auflagen auch belastenden Verwaltungsakten abgegeben werden?

Die Auflage kann nur mit einem begünstigenden VA verbunden werden, da eine Auflage eine Belastung darstellt und es keinen Sinn macht, zu einem nicht begünstigenden VA in Form einer Nebenbestimmung eine weitere Belastung hinzuzufügen. Die Rechtsnatur der Auflage war lange Zeit umstritten.

Was ist eine behördliche Auflage?

Der Begriff „behördliche Auflagen“ hat in Verwaltungsrechtslehre und ‑praxis einen fest umrissenen Begriffsinhalt: Er meint einen Bescheidadressaten belastende Ge- oder Verbote, die als Nebenbestimmungen in einem individuellen, dem Hauptinhalt nach begünstigenden Verwaltungsakt enthalten sind.

Was ist ein Verwaltungsakt auf den ein Anspruch besteht?

Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

Ist die Auflage ein VA?