Sind Geschenke an Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig?

Zusammenfassung zur Lohnsteuer und Sozialversicherung bei Geschenken an Arbeitnehmer. Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer bis 44 € (ab 2022 50 €) sind steuerfrei und sozialversicherungsfrei, soweit die Sachbezugs-Freigrenze von 44 € bis 31.12.2021 bzw. 50 € ab 01.01.2022 noch nicht in dem Monat dafür ausgeschöpft ist.

Welche Geschenke müssen pauschal versteuert werden?

Übersteigt der Wert des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht, ist für den Schenker die übernommene Pauschalsteuer Betriebsausgabe. Werden Geschenke verteilt, deren Einzelwert über 35 Euro liegt, können diese immer noch pauschal versteuert werden.

Sind Geschenke sozialversicherungspflichtig?

Bei Geschenken an Mitarbeiter ist sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherung zu beachten. Von der Steuer und Sozialversicherung befreit sind grundsätzlich nur Sachgeschenke. Geldgeschenke unterliegen grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung.

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Was ist abziehbar bei der Steuererklärung?

Ebenfalls abziehbar sind etwaige Barauslagen des Vermieters selbst, etwa Bankspesen oder Kosten für Telefon oder Porti. Nicht abzugsfähig sind dagegen die Kosten der Eigenverwaltung. Wenn der Vermieter die Immobilie also selbst verwaltet und vermittelt, darf er dafür bei der Steuererklärung nichts abziehen.

Welche Kosten werden bei der Steuererklärung angegeben?

Bei der Steuererklärung können zudem der Kaufpreis oder die Baukosten sowie eventuelle Instandhaltungskosten angegeben werden. Zu den Instandhaltungskosten zählen jene Arbeiten, die notwendig sind, um die Immobilie zu erhalten. Unterschieden wird dabei zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Arbeiten.

Was können Vermieter von der Steuer abziehen?

Ebendiese Schuldzinsen können Vermieter ebenfalls von der Steuer abziehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie können Vermieter von der Steuer abziehen. Foto: Halfpoint/fotolia.com

Wie kann man Spenden vom Einkommen abgezogen werden?

Spenden (auch «freiwillige Zuwendungen» oder «Vergabungen» genannt) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden.

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