Sind kommunale Kitas steuerpflichtig?

Kitas sind steuerpflichtig. Auch dass die Einnahmen der kommunalen „Kitas“ aus den Elternbeiträgen resultierten und sie sich (auch) aus diesen Beiträgen finanzierten, ändere daran nichts. Nach allem gebe es keinen Grund, die kommunalen „Kitas“ steuerlich zu bevorzugen.

Welche Kinderbetreuungskosten können sie absetzen?

Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Wie hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vereinfacht?

2012 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kosten für die Kinderbetreuung vereinfacht. Seither gilt: Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Wie hoch sind die Kosten von privaten Kindergärten?

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Aus diesem Grund variieren auch die Kosten von privaten Kindergärten stark. Sie richten sich weniger nach dem Einkommen der Eltern, sondern sind ein fixer Betrag. Dieser kann bei € 500,–, aber auch bei € 1.300,– monatlich liegen. Informieren Sie sich am besten direkt bei Ihrer Wunscheinrichtung.

Welche Kinderbetreuungskosten sind absetzbar?

Das heißt Sie können Kinderbetreuungskosten letztmalig bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2018 geltend machen. In welcher Höhe sind die Kosten absetzbar? Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt. Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Sind Kinder in einem Betriebskindergarten steuerfrei?

Die kostenlose Betreuung der Kinder von Arbeitnehmern in einem Betriebskindergarten zählt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auch Barzuschüsse, die der Arbeitgeber zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Kindergartenplatz erbringt sind steuerfrei.

Welche Kosten können sie für die Betreuung ihrer Kinder geltend machen?

Zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung Ihrer Kinder anfallen, können Sie als Sonderausgaben geltend machen und von der Steuer absetzen.

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