Sind Zinsen zur KST abzugsfähig?

Nachzahlungszinsen auf betriebliche Steuern wie Umsatzsteuer können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto „Zinsaufwendungen § 233a AO betriebliche Steuern“ 2107/7305 (SKR 03/04).

Was fällt unter die Zinsschranke?

Allgemeines zur Zinsschranke Die Zinsschranke gemäß § 4h EStG regelt, dass Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres steuermindernd berücksichtigt werden können.

Was ist der Nettozinsaufwand?

Freigrenze: Liegt der sogenannte Nettozinsaufwand eines Unternehmens – damit ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen gemeint – unter drei Millionen Euro, können die Zinsaufwendungen uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Zinsschranke wird dann nicht angewendet.

Sind Zinsaufwendungen unbegrenzt anerkannt?

Zinsaufwendungen werden unbegrenzt anerkannt, soweit sie mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen wurde, um Anlagevermögen anzuschaffen. Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen, die durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen.

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Ist der Zinsaufwand nicht abzugsfähig?

Der Zinsaufwand, der diese Grenze überschreitet, ist nicht im Jahr seiner Entstehung abzugsfähig. Der nicht abzugsfähige Zinsaufwand wird durch das Betriebsfinanzamt gesondert festgestellt und als sogenannter Zinsvortrag in folgende Jahre vorgetragen.

Welche Monate sind für die Berechnung der Zinsen zu berücksichtigen?

Für die Berechnung der Zinsen ist ein Zinssatz von 0,5 \% je Kalendermonat anzusetzen. Außerdem sind nur volle Monate in der Zinsberechnung zu berücksichtigen.

Was sind die Zinsaufwendungen abziehbar?

Von den Zinsaufwendungen werden 2.050 Euro abgezogen, es bleiben also 7.950 Euro. Davon sind 5.400 Euro nicht abziehbar, die verbleibenden 2.550 Euro sind abziehbar.