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Sollte man eine Pflegeversicherung abschließen?
Wer frühzeitig eine private Pflegeversicherung abschließt, kann dem Fall einer Pflegebedürftigkeit ohne finanzielle Sorgen entgegenblicken. Nicht nur man selbst, sondern auch die eigenen Kinder müssen nicht mit immens hohen zusätzlichen Pflegekosten rechnen, die die soziale Pflegepflichtversicherung hinterlässt.
Wie finde ich heraus wo ich Pflegeversichert bin?
Das erfolgt über die Pflegekasse der Krankenkasse, bei der er krankenversichert ist. Auch für freiwillig Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse besteht Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Warum eine Pflegeversicherung abschließen?
Wie länge beträgt die Wartezeit in der Pflegeversicherung?
Die Länge der Wartezeit ergibt sich aus dem erstmaligen Datum der Antragstellung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Sollte der Antrag bereits im Jahre 1996 gestellt worden sein, dann liegt die Wartezeit bei nur einem Jahr. In den Jahren 1997 bis 1999 steigt sie jeweils um ein Jahr.
Was sind die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung?
Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung werden durch Beiträge finanziert, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch entrichten. Wann und welche Leistungen Pflegebedürftige aus der Versicherung bekommen, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, vom Pflegegrad und der Art der Pflege ab.
Wie wurde die Pflegeversicherung in der Sozialversicherung eingeführt?
Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Es gilt eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sind automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Ist die Wartezeit bei Pflegeleistungen gesetzlich angerechnet?
Hier dürfe keine Wartezeit bei Pflegeleistungen gelten, denn der Versicherte zahle ja auch sofort Beiträge. Dementsprechend würden hier private Versicherungszeiten bei der Vorversicherungszeit auch gesetzlich angerechnet (§ 33 Abs. 3 SGB XI).