Unter welchen Voraussetzungen ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt unwirksam?

Ein Verwaltungsakt ist rechtmäßig, wenn er in Anwendung einer rechtmäßigen Rechtsgrundlage erfolgte und formell und materiell rechtmäßig ist. Ein rechtswidriger VA ist nicht automatisch rechtsunwirksam. ➢ Nur ein offenkundig und schwerwiegend rechtswidriger VA ist von Anfang an rechtsunwirksam, also nichtig.

Wann ist ein VA unwirksam?

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. (1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

Was sind formelle Fehler Verwaltungsakt?

Ein Verwaltungsakt gilt als fehlerhaft, wenn eine formelle oder materielle Rechtswidrigeit oder eine Nichtigkeit gegeben ist. Die formelle Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn der betreffende Verwaltungsakt gegen das vorgeschriebene Verfahren, die vorgeschriebene Form oder gegen eine Zuständigkeitsregel verstößt.

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Wann ist ein VA wirksam?

(1) 1Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. 2Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. (3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Welche möglichen Folgen hat die Rechtswidrigkeit eines va?

Folgen eines fehlerhaften Verwaltungsakts Schlicht-rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, der zwar fehlerhaft, aber nicht nichtig ist. Dieser Verwaltungsakt ist wirksam (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), er kann unanfechtbar bzw. bestandskräftig werden und auch durch Verwaltungs- zwang vollstreckt werden.

Was ist ein besonders schwerwiegender Fehler Verwaltungsakt?

Definition: Besonders schwerwiegend „Besonders schwerwiegend“ i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG „ist nur ein Mangel, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt.