Inhaltsverzeichnis
- 1 Wann gibt es keine Restschuldbefreiung?
- 2 Wann kann Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden?
- 3 Was ist der Antrag und Eröffnung der Insolvenz?
- 4 Wann kann ein privates Insolvenzverfahren eingeleitet werden?
- 5 Was sind die Ursachen für die Insolvenz?
- 6 Wie läuft das Insolvenzverfahren?
Wann gibt es keine Restschuldbefreiung?
Verurteilung wegen Insolvenzstraftat: Wurde der Schuldner in den vergangenen 5 Jahren wegen einer Insolvenzstraftat (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubigerbegünstigung) rechtskräftig verurteilt, kann die Restschuldbefreiung abgelehnt werden.
Wann kann Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden?
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Schlusstermin gestellt werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Schlusstermin mündlich oder im schriftlichen Verfahren stattfindet. Wichtig ist, dass der Versagungsantrag schriftlich gestellt wird.
Was ist das Ziel des Insolvenzverfahrens?
Ziel des Insolvenzverfahrens ist die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger. Nachdem der Antrag auf das Insolvenzverfahren gestellt wurde, leitet der Insolvenzverwalter in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen die Geschicke des Unternehmens und entscheidet so über Wohl und Wehe der Firma.
Was kann ein fähiger Insolvenzverwalter machen?
Ein fähiger Insolvenzverwalter kann aus einem kranken Patienten ein aus der Krise gestärkt hervorgehendes, gesundes Unternehmen machen. Voraussetzung dafür ist, dass der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt wird und die Gläubiger und Banken tatkräftig mithelfen, das Unternehmen am Leben zu erhalten.
Was ist der Antrag und Eröffnung der Insolvenz?
Antrag und Eröffnung der Insolvenz. Wurde der Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht gestellt, wird vom Insolvenzrichter ein vorläufiges Insolvenzverfahren angesetzt, ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird eingesetzt.
Wann kann ein privates Insolvenzverfahren eingeleitet werden?
Bevor ein privates Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, muss der Schuldner gemäß den Regelungen des Insolvenzrechtes zunächst einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern vornehmen. Erst wenn dieser gescheitert ist, kann er die Privatinsolvenz anmelden.
Welche Wirkung hat die Restschuldbefreiung?
(1) 1Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern. …
Wann bekomme ich die Restschuldbefreiung?
Dauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung Die Restschuldbefreiung wird spätestens 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt. Sie auch bereits nach nach 3 oder 5 Jahren möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Was sind die Ursachen für die Insolvenz?
Die Ursache dafür können z. B. Fehlinvestitionen, ein falsch eingeschätztes Geschäftsrisiko oder Fehler in der Preiskalkulation sein. Aber auch eine generelle Veränderung des Absatzmarktes oder wirtschaftliche Krisen können Unternehmen in die Insolvenz treiben.
Wie läuft das Insolvenzverfahren?
Das Insolvenzverfahren läuft streng nach den rechtlichen Regelungen, die die Insolvenzordnung für die Regelinsolvenz festlegt. Sobald Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Insolvenzgrund als erfüllt ansehen, können sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§13 Ins0) beantragen.
Ist Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unzulässig?
§ 12 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InSO) bestimmt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unzulässig ist. Dies bezieht sich aber nur auf die vollrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts.
Ist es ein Grund für die Insolvenz eines Unternehmens?
Sobald es einen Grund für die Insolvenz eines Unternehmens gibt, muss noch der entsprechende Antrag beim Amtsgericht gestellt werden. Denn es gilt: Kein Antrag – kein Insolvenzverfahren. Diesen Antrag kann entweder das Unternehmen selbst stellen oder bei Zahlungsunfähigkeit auch ein Gläubiger.