Wann ist ein Anspruch begründet?

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens „begründet“ ist ein Anspruch dann, wenn der Sachverhalt, der zur Entstehung des Anspruchs geführt hat, vollständig vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt.

Was macht eine Anspruchsgrundlage aus?

Das „verlangen können“ ist die Rechtsfolge, der gesamte Rechtssatz wird als Anspruchsgrundlage bezeichnet. Die Anspruchsgrundlage beantwortet die Fragen, wer will etwas von wem und woraus? Der rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Entstehungsgrund eines Anspruchs wird Anspruchsgrundlage genannt.

Was ist ein Grund für ein Erlöschen des Anspruchs?

Gemäß § 362 I erlischt der Anspruch, wenn die geschuldete Leis- tung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirken heißt, dass der ge- schuldete Leistungserfolg eingetreten sein muss. Dann erlischt der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner gemäß § 364 I. Zu beachten ist § 365.

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Wie entstehen Ansprüche?

Anspruch (Forderung) Ein Anspruch entsteht, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen. Beispiel: Eine vertragliche Forderung entsteht erst nach dem Vertragsschluss, wenn der Vertrag einen Anfangstermin für den vertraglichen Anspruch enthält (siehe Anfangstermin).

Wann ist ein Anspruch durchsetzbar Beispiel?

Anspruch durchsetzbar / Einreden Ein Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn dem keine Einreden (sog. rechtshemmende Einwendungen) entgegenstehen. Gemeint sind insbesondere solche Einreden, die ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) begründen (z.B.: §§ 273, 320 BGB).

Was sind keine Insolvenzforderungen?

Neuforderungen sind keine Insolvenzforderungen und sind dem Schuldner gegenüber geltend zu machen oder – wenn es sich um Masseverbindlichkeiten handelt – gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Wann ist eine Norm eine Anspruchsgrundlage?

Eine Anspruchsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die sich in einen Tatbestand und eine Rechtsfolge untergliedern lässt. Erst wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Rechtsfolge begehrt werden.

Wie finde ich eine Anspruchsgrundlage?

Expertentipp

(1) Primär- und Sekundäransprüche aufgrund vertraglichen Schuldverhältnisses
(4) Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(5) Sachenrechtliche („dingliche“) Ansprüche
(6) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
(7) Ansprüche aus Delikt (einschl. Gefährdungshaftung)
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Was prüfen bei Anspruch durchsetzbar?

Ein Anspruch ist dann durchsetzbar, wenn dem keine Einreden (sog. rechtshemmende Einwendungen) entgegenstehen. Gemeint sind insbesondere solche Einreden, die ein Zurückbehaltungsrecht (ZBR) begründen (z.B.: §§ 273, 320 BGB). Ebenso ist auch die Verjährung nach §§ 214 Absatz 1, 194 Absatz 1 BGB eine Einrede.

Wie prüft man Ansprüche?

Der einzelne Anspruch wird wie folgt geprüft: Anspruch entstanden: Der gesetzliche Tatbestand muss erfüllt sein. Anspruch nicht untergegangen: Dem Anspruch darf keine rechtsvernichtende Einwendung entgegenstehen, z.B. § 362 und 275 Abs. 1 BGB.

Was ist ein Anspruch im BGB?

Recht, von einem anderen ein (aktives) Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (§ 194 BGB).

Sind Ansprüche Rechte?

Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht.

Was ist der vertragliche primär-Anspruch?

Der vertragliche Primär-Anspruch ist stets die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. Bei einem Kaufvertrag nach den §§ 433 ff. BGB wäre dies entweder die Übergabe der mangelfreien Sache bzw. die Kaufpreiszahlung. Ein Sekundär-Anspruch hingegen ergibt sich insbesondere bei Leistungsstörungen oder anderweitigen Pflichtverletzungen.

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Wie kann ein Anspruch untergegangen werden?

Anspruch untergegangen / rechtsvernichtende Einwendungen Ein Anspruch kann entweder als Ganzes oder auch nur zum Teil untergehen (durch sog. rechtsvernichtende Einwendungen): Ein Untergangsgrund ist zunächst die Erfüllung an sich nach § 362 BGB bzw. die Erfüllung Statt nach § 364 BGB oder die Hinterlegung nach § 372 BGB.

Ist dieser Anspruch nicht erloschen oder durchsetzbar?

Eine Person hat grundsätzlich nur dann einen Anspruch, wenn dieser Anspruch entstanden ist, nicht erloschen ist und auch durchsetzbar ist!