Wann ist ein Geschäftsführer Angestellter?

Der Geschäftsführer ist Arbeitnehmer, wenn er die dafür aufgestellten Kriterien der Rechtsprechung erfüllt: Er muss von der GmbH „persönlich abhängig” sein. Dies trifft dann zu, wenn der Geschäftsführer in die Betriebsabläufe der GmbH eingegliedert und insbesondere weisungsabhängig ist.

Was ist fremdgeschäftsführer?

Besitzt der Geschäftsführer selbst keine Anteile an dem Unternehmen, für das er arbeitet, dann bezeichnet man ihn als GmbH-Fremdgeschäftsführer. In der Regel ist er Angestellter der GmbH und arbeitet auf Basis eines Geschäftsführerdienstvertrages.

Ist die Tätigkeit eines Geschäftsführers vergleichbar mit denen eines Arbeitnehmers?

Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist aufgrund der mit ihrem Amt verbundenen Rechtsstellung nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Der Geschäftsführer einer GmbH verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft den Arbeitgeber.

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Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Angestellter der GmbH anzusehen sein?

Gemäß ständiger Rechtsprechung besteht keine Vermutung, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer stets als Angestellter der GmbH anzusehen ist. Sollen die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben in der Form von Gehaltszahlungen den Unternehmensgewinn mindern, muss folglich ein Anstellungsvertragsverhältnis vorliegen.

Wie erfolgt die Festlegung des Geschäftsführer-Gehalts?

Die Festlegung des Geschäftsführer-Gehalts erfolgt durch die Gesellschafterversammlung. Falls der Geschäftsführer der alleinige Gesellschafter ist, kann er sein Gehalt selbst bestimmen. Zur Feststellung, ob die Vergütung des Geschäftsführers angemessen ist, müssen von ihm oder den Gesellschaftern alle Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden.

Wie ist das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt?

Wie das tatsächliche Verhältnis zwischen Gesellschaft und dem Geschäftsführer ist, wird häufig per Satzung näher geregelt; auch besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in einem schuldrechtlichen Verhältnis einzusetzen, beispielsweise mithilfe eines Anstellungsvertrages, welcher durch die Gesellschafterversammlung der GmbH erfolgt.