Wann ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb steuerfrei?

Steuerfrei gemäß § 4b UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb u. a.: von Gegenständen die der Steuerfreiheit der Einfuhren entsprechen, der erworbene Gegenstand später steuerfrei in ein anderes EU-Land geliefert oder in ein Drittland ausgeführt wird.

Wann ist es ein innergemeinschaftlicher Erwerb?

Grundprinzip: Demnach liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen EU- Mitgliedstaat gelangt. Lieferungen aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat schließen die Erwerbsteuerpflicht prinzipiell aus.

Was ist das geltende Umsatzsteuerrecht?

Das geltende Umsatzsteuerrecht besagt, dass der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten hat. Der Leistungsempfänger wiederum, kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen (sofern der Leistungsempfänger selbst Unternehmer ist).

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Ist der Ort der Umsatzsteuer in einem anderen EU-Mitgliedstaat verlegt?

Wird der Ort der Leistung umsatzsteuerrechtlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verlegt, ist die Umsatzsteuer auch dort zu erfassen. Für die Abwicklung der Umsatzsteuer im übrigen EU-Gebiet gibt es im Grundsatz folgende Handhabungen: Leistungsort im EU-Gebiet nach § 3 a Abs. 2 UStG.

Wie kann der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen?

Grundsätzlich sieht das Umsatzsteuerrecht vor, dass der Leistungsempfänger trotzdem nur die zu diesem Zeitpunkt geltende niedrigere Umsatzsteuer von 16 \% als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen kann.

Was ist bei der Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Es ist aber zu beachten, dass bei der Verwendung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) die Leistung stets als im unternehmerischen Bereich (B2B) erfolgt gilt (sogenannter „Vertrauensschutz“, siehe unten). Unternehmer (B2B-Bereich) im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist