Wann ist es eine Unterschlagung?

Der juristische Tatbestand der Unterschlagung liegt vor, wenn jemand vorsätzlich eine fremde bewegliche Sache behält oder nicht herausgibt, obwohl er dazu aufgefordert wurde, und diese nicht behalten darf. Meist handelt es sich um Dinge, die nicht im Eigentum des Täters sind.

Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Unterschlagung?

Die Unterschlagung verjährt gemäß § 78 III Nr. 4 StGB in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat, wird aber durch viele Ereignisse unterbrochen, z.B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, den Strafbefehl oder den Erlass eines Haftbefehls.

Wann ist die Unterschlagung beendet?

Gemäß § 78 StGB verjährt die Unterschlagung binnen drei Jahren. Bei einer veruntreuenden Tatbestandsvariante ist diese Frist auf fünf Jahre erhöht. Sobald die Tat beendet ist, also eine konkrete Gefahr zu Enteignung des Opfers besteht, läuft die Verjährung an.

Was sind die Fehler in der Anklage?

A. Allgemeines. Fehler in der Anklage pflanzen sich gern im gesamten Verfahren fort und führen zu vermeidbaren Urteilsaufhebungen. Die Anklage soll einfach, klar und übersichtlich sein, damit der Angeklagte aus ihr entnehmen kann, was ihm vorgeworfen wird und sich verteidigen kann ( Informationsfunktion OLG Celle StV 1998, 531).

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Was ist die Umgrenzungsfunktion der Anklage?

Die Umgrenzungsfunktion der Anklage bestimmt die sogenannte „prozessuale Tat“ – und damit auch, ob beispielsweise wegen desselben Vorgangs später noch einmal eine Anklage möglich ist oder welche Taten der Verjährung unterliegen.

Was ist eine Anklage?

Als Anklage bzw. Anklageschrift bezeichnet man ein Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Gericht, mit dem beantragt wird, eine öffentliche Hauptverhandlung zu erheben. Eine Anklage wird erhoben, wenn ein Staatsanwalt nach dem Abschluss eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu der Einschätzung…

Kann das Gericht die Anklage zur Hauptverhandlung ablehnen?

Das Gericht kann durch Beschluss die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht oder nur teilweise zur Hauptverhandlung zulassen und damit die Anklage vollständig oder teilweise ablehnen.