Wann liegt die Mitgläubigerschaft vor?

Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.

Wie wird die Gläubigerstellung begründet?

Nach § 241 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wird die Gläubigerstellung kraft Schuldverhältnisses begründet. Liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor, so hat der Gläubiger einen Anspruch i.S.d. § 194 Absatz 1 BGB gegenüber dem Schuldner, von dem der Gläubiger bei Fälligkeit sodann die versprochene Leistung fordern kann.

Ist die Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit denkbar?

Bei der Ausgestaltung einer Gläubigermehrheit sind verschiedene Varianten denkbar: 1. Gesamtgläubiger (§ 428)

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Ist die Gesamtgläubigerschaft selbstständig?

Der eine Gläubiger kann vom anderen Gläubiger somit einen Anteil an der Leistung des Schuldners verlangen. Bei der Gesamtgläubigerschaft stehen den Gläubigern jeweils eigene Ansprüche zu. Die Forderungen sind also selbstständig und nur durch die Gesamtwirkung der §§ 429, 430 miteinander verbunden.

Ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich?

Denn in den meisten Schuldrechtsverhältnissen ist die Mitwirkung des Gläubigers erforderlich, damit ein Schuldner seine Leistung erfüllen kann. Zwar gibt es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, wonach der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung des Schuldners verpflichtet ist.

Was ist die Beschränkung des gutgläubigen Erwerbs?

Mit der Beschränkung des gutgläubigen Erwerbs auf Rechtsgeschäfte ist gemeint, dass die Vorschriften der §§ 932 ff. BGB keine Anwendung finden bei Erwerb durch Gesetz (z. B. Erbfall gemäß § 1922 BGB) oder durch Hoheitsakt (z. B. Zwangsversteigerung in der Zwangsvollstreckung).

Wie ist die Mitgläubigerschaft geregelt?

Die Mitgläubigerschaft ist in § 432 geregelt. Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt.

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Welche Rechte hat der Käufer gegenüber dem Gläubiger?

Im Gegenzug ist der Käufer allerdings auch Schuldner (und der Verkäufer somit Gläubiger) hinsichtlich der Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Gläubiger hat also aufgrund eines Schuldverhältnisses regelmäßig nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Wie wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger gegenüber dem anderen Beteiligten?

Gegenüber dem Schuldner ist also jeder einzelne Gläubiger für die gesamte Leistung empfangszuständig. Dies wird noch einmal klargestellt durch § 429 Abs. 3 S. 1, der auf § 422 verweist. Nach dessen Abs. 1 S. 1 wirkt die Erfüllung bei einem Gläubiger auch gegenüber dem anderen Beteiligten.